[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-927":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":74},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1299237,"§ 927","927","Aufhebung wegen veränderter Umstände","Arrest und einstweilige Verfügung","(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.\n(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.","ZPO - Zwangsvollstreckung - Arrest und einstweilige Verfügung - § 927 Aufhebung wegen veränderter Umstände\n\n(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.\n(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 8","Abschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 926","Anordnung der Klageerhebung","926",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 925","Entscheidung nach Widerspruch","925",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 924","Widerspruch","924",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 928","Vollziehung des Arrestes","928",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 929","Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist","929",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 930","Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen","930",[50,57,63,69],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BVerfG, Kammerbeschluss v. 05.10.2022 – 1 BvR 856\u002F22","ECLI:DE:BVerfG:2022:rk20221005.1bvr085622",null,"2022-10-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE450612201.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 21.04.2022 – I ZB 56\u002F21","ECLI:DE:BGH:2022:210422BIZB56.21.0","1. Für die Festsetzung von Ordnungsmitteln nach § 890 Abs. 1 ZPO gilt nicht das allein auf Kriminalstrafgesetze anwendbare Doppelbestrafungsverbot des Art. 103 Abs. 3 GG, sondern das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende außerstrafrechtliche Doppelahndungsverbot. Dieses ist verletzt, wenn die Gegenstände der früheren und späteren Festsetzung von Ordnungsmitteln nach Anlass, Ziel und Zweck in allen Einzelheiten identisch sind (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 3. August 1989 - 1 BvR 1194\u002F88, BeckRS 1989, 6919 [juris Rn. 11]).\n2. Hat der Schuldner gegen ein im Wege der einstweiligen Verfügung ergangenes Verbot der Produktkennzeichnung verstoßen, weil er seine Abnehmer nicht aufgefordert hat, das in beanstandeter Weise gekennzeichnete Produkt vorläufig nicht weiterzuvertreiben, und ist der Schuldner auch nach Zustellung eines gleichlautenden, in der Hauptsache ergangenen Unterlassungstitels nicht tätig geworden, so liegt in der zweifachen Verhängung von Ordnungsmitteln wegen des vor Vollstreckbarkeit des Hauptsachetitels begangenen Verstoßes gegen die einstweilige Verfügung und wegen nachfolgenden Verstoßes gegen den Hauptsachetitel kein Verstoß gegen das außerstrafrechtliche Doppelahndungsverbot.","2022-04-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE312882022.zip",{"title":64,"ecli":65,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":56},"BGH, Urt. v. 01.06.2017 – I ZR 152\u002F13","ECLI:DE:BGH:2017:010617UIZR152.13.0","Teststreifen zur Blutzuckerkontrolle II\n1. Der Parallelimporteur eines Produkts zur Eigenanwendung für die Blutzuckerbestimmung, das die CE-Kennzeichnung trägt und von einer benannten Stelle einer Konformitätsbewertung unterzogen worden ist, ist nicht verpflichtet, eine neue Bewertung vornehmen zu lassen, mit der die Konformität der Kennzeichnung und der Gebrauchsanweisung dieses Produkts wegen ihrer Übersetzung in die Amtssprache des Einfuhrmitgliedstaats bescheinigt werden soll (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 13. Oktober 2016, C-277\u002F15, GRUR Int. 2016, 1149 Rn. 52 = WRP 2017, 161 - Servoprax\u002FRDD; Aufgabe von BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, I ZR 185\u002F07, GRUR 2010, 756 Rn. 11 = WRP 2010, 1020 - One Touch Ultra).\n2. Unterlassungsansprüche, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sowie Ansprüche auf Abmahnkostenersatz hängen nicht in einer Weise voneinander ab, die die Erhebung einer Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässt (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 2. Mai 2002, I ZR 45\u002F01, BGHZ 150, 377, 383 - Faxkarte; Urteil vom 31. Mai 2012, I ZR 45\u002F11, GRUR 2012, 949 Rn. 36 = WRP 2012, 1086 - Missbräuchliche Vertragsstrafe).\n3. Gegenüber einer nach vorausgegangenem Verfügungsverfahren erhobenen Hauptsacheklage kann im Wege der Widerklage ein Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung verfolgt werden.\n4. Bei einer nach Erlass einer einstweiligen Verfügung erhobenen Hauptsacheklage liegt der für die Zulässigkeit einer Hilfswiderklage auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung im Falle der Abweisung der Hauptsacheklage gemäß § 33 Abs. 1 ZPO erforderliche Sachzusammenhang regelmäßig vor.\n5. Mit der Revision kann die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung im Wege der (Eventual-)Widerklage nicht begehrt werden.","2017-06-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE318232017.zip",{"title":70,"ecli":53,"leitsatz":71,"date":72,"source_url":73,"source_type":56},"BFH, Beschl. v. 04.06.2014 – VII S 8\u002F14","NV: Wird ein Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung durch Ablehnung der Verpflichtungsklage und Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig und kann deshalb vorläufiger Rechtsschutz nicht (mehr) in Anspruch genommen werden, ist damit auch der grundsätzlich entsprechend § 927 ZPO zulässige Antrag auf Änderung aufgrund neuer Erkenntnisse erledigt.","2014-06-04","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201450340.zip",false]