[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-932":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":70},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1299242,"§ 932","932","Arresthypothek","Arrest und einstweilige Verfügung","(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Grundstück oder die Berechtigung haftet. Ein Anspruch nach § 1179a oder § 1179b des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dem Gläubiger oder im Grundbuch eingetragenen Gläubiger der Sicherungshypothek nicht zu.\n(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 866 Abs. 3 Satz 1, des § 867 Abs. 1 und 2 und des § 868.\n(3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § 929 Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls.","ZPO - Zwangsvollstreckung - Arrest und einstweilige Verfügung - § 932 Arresthypothek\n\n(1) Die Vollziehung des Arrestes in ein Grundstück oder in eine Berechtigung, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, erfolgt durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung; der nach § 923 festgestellte Geldbetrag ist als der Höchstbetrag zu bezeichnen, für den das Grundstück oder die Berechtigung haftet. Ein Anspruch nach § 1179a oder § 1179b des Bürgerlichen Gesetzbuchs steht dem Gläubiger oder im Grundbuch eingetragenen Gläubiger der Sicherungshypothek nicht zu.\n(2) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 866 Abs. 3 Satz 1, des § 867 Abs. 1 und 2 und des § 868.\n(3) Der Antrag auf Eintragung der Hypothek gilt im Sinne des § 929 Abs. 2, 3 als Vollziehung des Arrestbefehls.",{"buch":21,"abschnitt":22},"Buch 8","Abschnitt 5",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 931","Vollziehung in eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk","931",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 930","Vollziehung in bewegliches Vermögen und Forderungen","930",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 929","Vollstreckungsklausel; Vollziehungsfrist","929",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 933","Vollziehung des persönlichen Arrestes","933",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 934","Aufhebung der Arrestvollziehung","934",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 935","Einstweilige Verfügung bezüglich Streitgegenstand","935",[50,57,64],{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":56},"BGH, Beschl. v. 12.02.2026 – V ZB 60\u002F25","ECLI:DE:BGH:2026:120226BVZB60.25.0","Eine in Vollziehung eines strafrechtlichen Vermögensarrests in das Grundbuch eingetragene Höchstbetragshypothek wandelt sich bei Vorliegen des Titels über die Arrestforderung nicht kraft Gesetzes in eine Zwangssicherungshypothek um; für die Umwandlung bedarf es vielmehr eines Ersuchens der für die Beitreibung der Forderung zuständigen Behörde an das Grundbuchamt und der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch.","2026-02-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE706392026.zip","rechtsprechung",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":60,"date":61,"source_url":62,"source_type":63},"C-379\u002F17 – Verfahren auf Betreiben der Società Immobiliare Al Bosco Srl","ECLI:EU:C:2018:806","Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EG) Nr. 44\u002F2001 – Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Im Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorgesehene Frist für die Vollziehung eines Arrestbefehls – Anwendbarkeit dieser Frist auf einen in einem anderen Mitgliedstaat erlangten und im Vollstreckungsmitgliedstaat für vollstreckbar erklärten Arresttitel","2018-10-04","https:\u002F\u002Feur-lex.europa.eu\u002Flegal-content\u002FDE\u002FALL\u002F?uri=CELEX:62017CJ0379","eurlex_caselaw",{"title":65,"ecli":66,"leitsatz":67,"date":68,"source_url":69,"source_type":56},"BGH, EuGH-Vorlage v. 11.05.2017 – V ZB 175\u002F15","ECLI:DE:BGH:2017:110517BVZB175.15.0","Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a AEUV folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:\nIst es mit Art. 38 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44\u002F2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vereinbar, eine im Recht des Vollstreckungsstaates vorgesehene Frist, aufgrund derer aus einem Titel nach Ablauf einer bestimmten Zeit nicht mehr vollstreckt werden darf, auch auf einen funktional vergleichbaren Titel anzuwenden, der in einem anderen Mitgliedsstaat erlassen und in dem Vollstreckungsstaat anerkannt und für vollstreckbar erklärt worden ist?","2017-05-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301672017.zip",false]