[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-951":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1299264,"§ 951","951","Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen","Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung","(1) Ist ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland zu vollziehen, hat der Gläubiger, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, den Beschluss der Bank zustellen zu lassen. Ist der Beschluss in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu vollziehen, hat der Gläubiger die Zustellung gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655\u002F2014 an die Bank zu veranlassen.\n(2) Das Gericht, das den Beschluss erlassen hat, lässt dem Schuldner den Beschluss nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 655\u002F2014 zustellen; diese Zustellung gilt als Zustellung auf Betreiben des Gläubigers (§ 191). Eine Übersetzung oder Transliteration, die nach Artikel 28 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655\u002F2014 erforderlich ist, hat der Gläubiger bereitzustellen.","ZPO - Zwangsvollstreckung - Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung - Vollziehung des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung - § 951 Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen\n\n(1) Ist ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland zu vollziehen, hat der Gläubiger, der seinen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, den Beschluss der Bank zustellen zu lassen. Ist der Beschluss in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu vollziehen, hat der Gläubiger die Zustellung gemäß Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655\u002F2014 an die Bank zu veranlassen.\n(2) Das Gericht, das den Beschluss erlassen hat, lässt dem Schuldner den Beschluss nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 655\u002F2014 zustellen; diese Zustellung gilt als Zustellung auf Betreiben des Gläubigers (§ 191). Eine Übersetzung oder Transliteration, die nach Artikel 28 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655\u002F2014 erforderlich ist, hat der Gläubiger bereitzustellen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 8","Abschnitt 6","Titel 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 950","Anwendbare Vorschriften","950",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 949","Nicht rechtzeitige Einleitung des Hauptsacheverfahrens","949",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 948","Ersuchen um Einholung von Kontoinformationen","948",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 952","Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen","952",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 953","Rechtsbehelfe des Gläubigers","953",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 954","Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655\u002F2014","954",[],false]