[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zpo-953":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zpo","Zivilprozessordnung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1950-09-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzpo\u002Fxml.zip",1299266,"§ 953","953","Rechtsbehelfe des Gläubigers","Rechtsbehelfe","(1) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 949 Absatz 1), soweit sie durch das Gericht des ersten Rechtszuges erfolgt sind, findet die sofortige Beschwerde statt.\n(2) Die in Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655\u002F2014 bezeichnete Frist von 30 Tagen für die Einlegung des Rechtsbehelfs beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Gläubiger. Dies gilt auch in den Fällen des § 321a Absatz 2 für die Ablehnung des Antrags auf Erlass des Beschlusses durch das Berufungsgericht.\n(3) Die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung einzulegen.","ZPO - Zwangsvollstreckung - Grenzüberschreitende vorläufige Kontenpfändung - Rechtsbehelfe - § 953 Rechtsbehelfe des Gläubigers\n\n(1) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass eines Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung und gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung (§ 949 Absatz 1), soweit sie durch das Gericht des ersten Rechtszuges erfolgt sind, findet die sofortige Beschwerde statt.\n(2) Die in Artikel 21 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 655\u002F2014 bezeichnete Frist von 30 Tagen für die Einlegung des Rechtsbehelfs beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an den Gläubiger. Dies gilt auch in den Fällen des § 321a Absatz 2 für die Ablehnung des Antrags auf Erlass des Beschlusses durch das Berufungsgericht.\n(3) Die sofortige Beschwerde gegen den Widerruf des Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat ab Zustellung einzulegen.",{"buch":21,"abschnitt":22,"titel":23},"Buch 8","Abschnitt 6","Titel 3",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 952","Vollziehung von in einem anderen Mitgliedstaat erlassenen Beschlüssen","952",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 951","Vollziehung von im Inland erlassenen Beschlüssen","951",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 950","Anwendbare Vorschriften","950",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 954","Rechtsbehelfe nach den Artikeln 33 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 655\u002F2014","954",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 955","Sicherheitsleistung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 655\u002F2014","955",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 956","Rechtsmittel gegen die Entscheidungen nach § 954 Absatz 1 bis 3 und § 955","956",[],false]