[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zrbg-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":65},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zrbg","Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2002-06-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzrbg\u002Fxml.zip",1299443,"§ 2","2","Fiktion der Beitragszahlung",null,"(1) Für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto gelten Beiträge als gezahlt, und zwar 1.für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebiets sowie\n2.für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet\n(Ghetto-Beitragszeiten).\n(2) Zusätzliche Entgeltpunkte für Beitragszeiten außerhalb des Bundesgebiets sind auf Grund von Ghetto-Beitragszeiten nicht zu ermitteln.","ZRBG - § 2 Fiktion der Beitragszahlung\n\n(1) Für Zeiten der Beschäftigung von Verfolgten in einem Ghetto gelten Beiträge als gezahlt, und zwar 1.für die Berechnung der Rente als Beiträge nach den Reichsversicherungsgesetzen für eine Beschäftigung außerhalb des Bundesgebiets sowie\n2.für die Erbringung von Leistungen ins Ausland als Beiträge für eine Beschäftigung im Bundesgebiet\n(Ghetto-Beitragszeiten).\n(2) Zusätzliche Entgeltpunkte für Beitragszeiten außerhalb des Bundesgebiets sind auf Grund von Ghetto-Beitragszeiten nicht zu ermitteln.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Besonderheiten beim Rentenbeginn und Neufeststellung","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Auszahlung","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Verzinsung","5",[40,47,53,59],{"title":41,"ecli":42,"leitsatz":43,"date":44,"source_url":45,"source_type":46},"BSG, Urt. v. 20.05.2020 – B 13 R 9\u002F19 R","ECLI:DE:BSG:2020:200520UB13R919R0","1. Der weite Ghettobegriff des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto (ZRBG) erfasst im Kern abgrenzbare Orte, die Juden und anderen Gruppen von Verfolgten innerhalb des nationalsozialistischen Einflussbereichs zwangsweise zum Wohnen und regelmäßigen Aufenthalt zugewiesen wurden und an denen eine entgeltliche Beschäftigung aus eigenem Willensentschluss gleichwohl noch möglich war.\n2. Der Beschäftigung in einem Ghetto gleichzustellen sind Beschäftigungen, die Verfolgte ausübten, während sie einem das Verlassen des räumlichen Lebensbereichs nach freiem Belieben nahezu ausschließenden Aufenthaltszwang unterlagen, der deutlich über Verfolgungssituationen hinausging, denen die gesamte, insbesondere jüdische Bevölkerung ausgesetzt war.\n3. Trotz seiner Verankerung im Rentenrecht ist das ZRBG materiell-rechtlich als eine dieses überformende Entschädigungsregelung zu betrachten.","2020-05-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE182540206.zip","rechtsprechung",{"title":48,"ecli":49,"leitsatz":50,"date":51,"source_url":52,"source_type":46},"BSG, Urt. v. 16.05.2019 – B 13 R 37\u002F17 R","ECLI:DE:BSG:2019:160519UB13R3717R0","Ein im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten anhängiges Verwaltungsverfahren, das den Übergang des Rentenanspruchs auf den Rechtsnachfolger ermöglicht, wird weder durch die Antragsrückwirkungs- noch durch die Beitragsfiktion nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto bewirkt.","2019-05-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE180180206.zip",{"title":54,"ecli":55,"leitsatz":56,"date":57,"source_url":58,"source_type":46},"BSG, Urt. v. 30.04.2013 – B 12 R 12\u002F11 R","ECLI:DE:BSG:2013:300413UB12R1211R0","Die Regelungen des Gesetzes zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto bewirken beitragsrechtlich keine \"Rückbeziehung\" des (verwaltungs)verfahrensrechtlichen Beginns von Verfahren über einen Rentenanspruch mit Ghetto-Beitragszeiten auf den 18.6.1997.","2013-04-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE135531517.zip",{"title":60,"ecli":61,"leitsatz":62,"date":63,"source_url":64,"source_type":46},"BSG, Urt. v. 10.07.2012 – B 13 R 17\u002F11 R","ECLI:DE:BSG:2012:100712UB13R1711R0","Personen mit Wohnsitz in Polen und Beschäftigungszeiten in einem Ghetto haben keinen Anspruch auf Rente aus der deutschen Rentenversicherung unter Berücksichtigung von Beitragszeiten nach dem ZRBG, solange sie über den 31.12.1990 hinaus in Polen ansässig bleiben; dies widerspricht weder dem Grundgesetz noch Unionsrecht oder der Europäischen Menschenrechtskonvention.","2012-07-10","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE128311515.zip",false]