[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zstbfdv-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":31,"is_thin":32},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zstbfdv","Verordnung über die Mindestanforderungen für die Bildung einer Zentralstelle des Bundesfreiwilligendienstes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-07-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzstbfdv\u002Fxml.zip",1299509,"§ 2","2","Erreichbarkeit",null,"Zentralstelle kann nur sein, wer seine Erreichbarkeit sicherstellt. Eine Zentralstelle, die den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 15 Uhr telefonisch erreichbar sein. Eine Zentralstelle, die nur den Anforderungen des § 1 Absatz 2 oder 3 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 12 Uhr telefonisch erreichbar sein.","ZSTBFDV - § 2 Erreichbarkeit\n\nZentralstelle kann nur sein, wer seine Erreichbarkeit sicherstellt. Eine Zentralstelle, die den Anforderungen des § 1 Absatz 1 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 15 Uhr telefonisch erreichbar sein. Eine Zentralstelle, die nur den Anforderungen des § 1 Absatz 2 oder 3 genügt, muss von Montag bis Freitag mit Ausnahme der Feiertage von 9 Uhr bis 12 Uhr telefonisch erreichbar sein.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Durchführungsumfang","1",[27],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Inkrafttreten","3",[],false]