[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zuckartv_2003-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zuckartv_2003","Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte\nZuckerarten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2003-10-23","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzuckartv_2003\u002Fxml.zip",1299546,"§ 2","2","Kennzeichnung",null,"(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924\u002F2006 und (EG) Nr. 1925\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87\u002F250\u002FEWG der Kommission, der Richtlinie 90\u002F496\u002FEWG des Rates, der Richtlinie 1999\u002F10\u002FEG der Kommission, der Richtlinie 2000\u002F13\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002\u002F67\u002FEG und 2008\u002F5\u002FEG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608\u002F2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.\n(2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. Für das Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 3 dürfen auch die in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden.\n(3) Die in der Anlage 1 genannten Bezeichnungen dürfen bei dort in Nummer 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeugnissen durch das Wort \"weiß\" ergänzt werden, wenn 1.die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten bei der Anwendung der in der Anlage 2 für dieses Merkmal vorgesehenen Methode,\n2.der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1 Prozent in Gewicht bei Anwendung der in Anlage 2 für dieses Merkmal vorgesehenen Methode\nnicht übersteigt.\n(4) Enthalten die in Anlage 1 Nr. 7 oder 8 aufgeführten Erzeugnisse mehr als 5 Prozent Fruktose in Gewicht in der Trockenmasse, so sind sie als \"Glukose-Fruktose-Sirup\", als \"Fruktose-Glukose-Sirup\", als \"getrockneter Glukose-Fruktose-Sirup\" oder als \"getrockneter Fruktose-Glukose-Sirup\" zu bezeichnen, abhängig davon, ob der Glukose- oder Fruktoseanteil überwiegt.\n(5) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse können zusätzlich zu den nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen Bezeichnungen der Lebensmittel andere übliche Bezeichnungen tragen, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird.\n(6) Die nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen Bezeichnungen der Lebensmittel können zusätzlich in zusammengesetzten Bezeichnungen der Lebensmittel verwendet werden, mit denen üblicherweise andere Erzeugnisse bezeichnet werden, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird.\n(7) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169\u002F2011 vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 8 angegeben sind: 1.die Gehalte an Trockenmasse und Invertzucker bei den in Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeugnissen,\n2.das Wort \"kristallisiert\" bei dem in Anlage 1 Nr. 6 aufgeführten Erzeugnis, wenn es Kristalle enthält.\n(8) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 7 gelten Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169\u002F2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.","ZUCKARTV_2003 - § 2 Kennzeichnung\n\n(1) Für die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse sind die dort genannten Bezeichnungen Bezeichnungen der Lebensmittel nach der Verordnung (EU) Nr. 1169\u002F2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924\u002F2006 und (EG) Nr. 1925\u002F2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87\u002F250\u002FEWG der Kommission, der Richtlinie 90\u002F496\u002FEWG des Rates, der Richtlinie 1999\u002F10\u002FEG der Kommission, der Richtlinie 2000\u002F13\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002\u002F67\u002FEG und 2008\u002F5\u002FEG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608\u002F2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7) in der jeweils geltenden Fassung.\n(2) Die in Anlage 1 genannten Bezeichnungen sind den dort aufgeführten Erzeugnissen vorbehalten. Für das Erzeugnis nach Anlage 1 Nr. 3 dürfen auch die in Anlage 1 Nr. 2 aufgeführten Bezeichnungen verwendet werden.\n(3) Die in der Anlage 1 genannten Bezeichnungen dürfen bei dort in Nummer 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeugnissen durch das Wort \"weiß\" ergänzt werden, wenn 1.die Farbe in Lösung 25 ICUMSA-Einheiten bei der Anwendung der in der Anlage 2 für dieses Merkmal vorgesehenen Methode,\n2.der Gehalt an Leitfähigkeitsasche 0,1 Prozent in Gewicht bei Anwendung der in Anlage 2 für dieses Merkmal vorgesehenen Methode\nnicht übersteigt.\n(4) Enthalten die in Anlage 1 Nr. 7 oder 8 aufgeführten Erzeugnisse mehr als 5 Prozent Fruktose in Gewicht in der Trockenmasse, so sind sie als \"Glukose-Fruktose-Sirup\", als \"Fruktose-Glukose-Sirup\", als \"getrockneter Glukose-Fruktose-Sirup\" oder als \"getrockneter Fruktose-Glukose-Sirup\" zu bezeichnen, abhängig davon, ob der Glukose- oder Fruktoseanteil überwiegt.\n(5) Die in Anlage 1 aufgeführten Erzeugnisse können zusätzlich zu den nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen Bezeichnungen der Lebensmittel andere übliche Bezeichnungen tragen, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird.\n(6) Die nach den Absätzen 1 und 4 vorgeschriebenen Bezeichnungen der Lebensmittel können zusätzlich in zusammengesetzten Bezeichnungen der Lebensmittel verwendet werden, mit denen üblicherweise andere Erzeugnisse bezeichnet werden, sofern der Verbraucher dadurch nicht irregeführt wird.\n(7) In Anlage 1 aufgeführte Erzeugnisse dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den nach der Verordnung (EU) Nr. 1169\u002F2011 vorgeschriebenen Angaben nach Maßgabe des Absatzes 8 angegeben sind: 1.die Gehalte an Trockenmasse und Invertzucker bei den in Anlage 1 Nr. 4, 5 oder 6 aufgeführten Erzeugnissen,\n2.das Wort \"kristallisiert\" bei dem in Anlage 1 Nr. 6 aufgeführten Erzeugnis, wenn es Kristalle enthält.\n(8) Für die Art und Weise der Kennzeichnung nach Absatz 7 gelten Artikel 8 Absatz 7, Artikel 12 Absatz 1 und 2, Artikel 13 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169\u002F2011 und § 2 der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung entsprechend.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Verkehrsverbote","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Analysemethoden","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Straftaten und Ordnungswidrigkeiten","5",[],false]