[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zuckprodabgv_1983-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zuckprodabgv_1983","Verordnung über die im Rahmen der Produktionsregelung für Zucker zu\nerhebenden Abgaben","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1983-03-07","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzuckprodabgv_1983\u002Fxml.zip",1299570,"§ 5","5","Werkverträge über die Herstellung von Zucker",null,"(1) Soll im Rahmen eines Werkvertrages hergestellter Zucker der Erzeugung des Auftraggebers zugerechnet werden, so ist dies unverzüglich nach Vertragsabschluss zu beantragen. Der Antrag ist 1.im Regelfall in zwei Stücken an das für den Auftraggeber zuständige Hauptzollamt,\n2.wenn einer der beteiligten Zuckerhersteller seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, in drei Stücken an das für den inländischen Zuckerhersteller zuständige Hauptzollamt und\n3.wenn ein Fall höherer Gewalt als Grund für den Werkvertrag anerkannt werden soll, in fünf Stücken an das für den Auftraggeber zuständige Hauptzollamt\nzu richten. Hat im Fall des Satzes 2 Nr. 3 nur der Verarbeiter nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 952\u002F2006 seinen Sitz im Inland, so zeigt er den Vertragsabschluss lediglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt schriftlich an.\n(2) Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Bescheid. Für die Bekanntgabe der Bescheide gilt § 122 der Abgabenordnung sinngemäß. Mit der Verarbeitung darf nicht vor Bekanntgabe des Bescheides begonnen werden.","ZUCKPRODABGV_1983 - § 5 Werkverträge über die Herstellung von Zucker\n\n(1) Soll im Rahmen eines Werkvertrages hergestellter Zucker der Erzeugung des Auftraggebers zugerechnet werden, so ist dies unverzüglich nach Vertragsabschluss zu beantragen. Der Antrag ist 1.im Regelfall in zwei Stücken an das für den Auftraggeber zuständige Hauptzollamt,\n2.wenn einer der beteiligten Zuckerhersteller seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, in drei Stücken an das für den inländischen Zuckerhersteller zuständige Hauptzollamt und\n3.wenn ein Fall höherer Gewalt als Grund für den Werkvertrag anerkannt werden soll, in fünf Stücken an das für den Auftraggeber zuständige Hauptzollamt\nzu richten. Hat im Fall des Satzes 2 Nr. 3 nur der Verarbeiter nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 952\u002F2006 seinen Sitz im Inland, so zeigt er den Vertragsabschluss lediglich dem für ihn zuständigen Hauptzollamt schriftlich an.\n(2) Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Bescheid. Für die Bekanntgabe der Bescheide gilt § 122 der Abgabenordnung sinngemäß. Mit der Verarbeitung darf nicht vor Bekanntgabe des Bescheides begonnen werden.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 4","Anzeigeverpflichtung","4",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 3g","Liefervertrag und Lieferschein","3g",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3f","Zulassung von Verarbeitungsbetrieben","3f",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 6","Übertragung von Zucker auf das folgende Wirtschaftsjahr","6",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 7","Muster, Vordrucke","7",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 8","Amtliche Feststellung der Zucker- und Isoglukoseerzeugung","8",[],false]