[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zuv_2020-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zuv_2020","Verordnung über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Handelsperiode 2013 bis 2020","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2011-09-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzuv_2020\u002Fxml.zip",1299722,"§ 11","11","Zuteilungsregel für die Herstellung von Zellstoff","Besondere Zuteilungsregeln","Besteht eine Anlage aus Zuteilungselementen, in denen Zellstoff hergestellt wird, unabhängig davon, ob dieser Zellstoff unter einen Produkt-Emissionswert fällt, und wird aus diesen Zuteilungselementen messbare Wärme an andere Zuteilungselemente abgegeben, so wird für die Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge dieser Anlage gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 die vorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen für das Zellstoff herstellende Zuteilungselement nur berücksichtigt, soweit die von diesem Zuteilungselement hergestellten Zellstoffprodukte in den Verkehr gebracht und nicht in derselben Anlage oder in anderen, technisch angeschlossenen Anlagen zu Papier verarbeitet werden.","ZUV_2020 - Zuteilungsregeln für Bestandsanlagen - Besondere Zuteilungsregeln - § 11 Zuteilungsregel für die Herstellung von Zellstoff\n\nBesteht eine Anlage aus Zuteilungselementen, in denen Zellstoff hergestellt wird, unabhängig davon, ob dieser Zellstoff unter einen Produkt-Emissionswert fällt, und wird aus diesen Zuteilungselementen messbare Wärme an andere Zuteilungselemente abgegeben, so wird für die Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmenge dieser Anlage gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 die vorläufige jährliche Anzahl Berechtigungen für das Zellstoff herstellende Zuteilungselement nur berücksichtigt, soweit die von diesem Zuteilungselement hergestellten Zellstoffprodukte in den Verkehr gebracht und nicht in derselben Anlage oder in anderen, technisch angeschlossenen Anlagen zu Papier verarbeitet werden.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 10","Zuteilungsregel für die Wärmeversorgung von Privathaushalten","10",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 9","Zuteilung für Bestandsanlagen","9",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 8","Maßgebliche Aktivitätsrate","8",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 12","Zuteilungsregel für Steamcracking-Prozesse","12",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 13","Zuteilungsregel für Vinylchlorid-Monomer","13",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 14","Wärmeflüsse zwischen Anlagen","14",[],false]