[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zvg-120":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zvg","Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-03-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzvg\u002Fxml.zip",1299923,"§ 120","120",null,"Verteilung des Erlöses","(1) Ist der Anspruch aufschiebend bedingt, so ist der Betrag für die Berechtigten zu hinterlegen. Soweit der Betrag nicht gezahlt ist, wird die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen. Die Hinterlegung sowie die Übertragung erfolgt für jeden unter der entsprechenden Bedingung.\n(2) Während der Schwebezeit gelten für die Anlegung des hinterlegten Geldes, für die Kündigung und Einziehung der übertragenen Forderung sowie für die Anlegung des eingezogenen Geldes die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Art der Anlegung bestimmt derjenige, welchem der Betrag gebührt, wenn die Bedingung ausfällt.","ZVG - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung - Zwangsversteigerung - Verteilung des Erlöses - § 120\n\n(1) Ist der Anspruch aufschiebend bedingt, so ist der Betrag für die Berechtigten zu hinterlegen. Soweit der Betrag nicht gezahlt ist, wird die Forderung gegen den Ersteher auf die Berechtigten übertragen. Die Hinterlegung sowie die Übertragung erfolgt für jeden unter der entsprechenden Bedingung.\n(2) Während der Schwebezeit gelten für die Anlegung des hinterlegten Geldes, für die Kündigung und Einziehung der übertragenen Forderung sowie für die Anlegung des eingezogenen Geldes die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; die Art der Anlegung bestimmt derjenige, welchem der Betrag gebührt, wenn die Bedingung ausfällt.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Erster Abschnitt","Zweiter Titel",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 119","119",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 118","118",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 117","117",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 121","121",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 122","122",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 123","123",[44],{"title":45,"ecli":46,"leitsatz":47,"date":48,"source_url":49,"source_type":50},"BGH, Urt. v. 20.11.2025 – IX ZR 2\u002F25","ECLI:DE:BGH:2025:201125UIXZR2.25.0","1a. Sieht das Vollstreckungsgericht im Teilungsplan eine den Widerspruch berücksichtigende Hilfsverteilung vor und ordnet es im Hinblick auf den Widerspruch eine der Hilfsverteilung entsprechende Hinterlegung des streitigen Betrags an, ist der Teilungsplan allein durch die Hinterlegung noch nicht vollständig ausgeführt. In diesem Fall ist die Widerspruchsklage nicht schon unzulässig, weil das Vollstreckungsgericht den streitigen Betrag hinterlegt hat.\n1b. Die Klage, mit der ein Widerspruch gegen einen Plan über die Verteilung des Erlöses aus der Zwangsversteigerung eines Wohnungseigentums weiterverfolgt wird, wird unzulässig, sobald das Verteilungsverfahren durch Auskehr des hinterlegten Betrags beendet ist; ob die Auskehr des hinterlegten Betrags mit Recht erfolgt ist, ist unerheblich.\n2. Eine Bereicherungsklage kann auch vom Gegner des widersprechenden Gläubigers in zulässiger Weise erhoben werden, wenn es vor Rechtskraft des Urteils über die Widerspruchsklage zur Auskehr des hinterlegten Betrags und damit zur Erledigung der Widerspruchsklage kommt.\n3. Haftet der Staatserbe beschränkt auf den Nachlass, besteht kein gesetzlicher Löschungsanspruch eines nach- oder gleichrangig gesicherten Nachlassgläubigers, wenn sich eine im ursprünglichen Vermögen des Staatserben vorhandene Zwangssicherungshypothek in seiner Person mit dem im Wege der Erbfolge übergegangenen Eigentum vereinigt.","2025-11-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE701902026.zip","rechtsprechung",false]