[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zvg-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":60},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zvg","Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-03-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzvg\u002Fxml.zip",1299809,"§ 17","17",null,"Anordnung der Versteigerung","(1) Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist.\n(2) Die Eintragung ist durch ein Zeugnis des Grundbuchamts nachzuweisen. Gehören Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt demselben Amtsgericht an, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Grundbuch.\n(3) Die Erbfolge ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern sie nicht bei dem Gericht offenkundig ist.","ZVG - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung - Zwangsversteigerung - Anordnung der Versteigerung - § 17\n\n(1) Die Zwangsversteigerung darf nur angeordnet werden, wenn der Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen oder wenn er Erbe des eingetragenen Eigentümers ist.\n(2) Die Eintragung ist durch ein Zeugnis des Grundbuchamts nachzuweisen. Gehören Vollstreckungsgericht und Grundbuchamt demselben Amtsgericht an, so genügt statt des Zeugnisses die Bezugnahme auf das Grundbuch.\n(3) Die Erbfolge ist durch Urkunden glaubhaft zu machen, sofern sie nicht bei dem Gericht offenkundig ist.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Erster Abschnitt","Zweiter Titel",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 16","16",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 15","15",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 14","14",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 18","18",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 19","19",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 20","20",[44,50,55],{"title":45,"ecli":16,"leitsatz":46,"date":47,"source_url":48,"source_type":49},"BGH, Beschl. v. 24.02.2011 – V ZB 253\u002F10","1. § 1148 Satz 1 BGB ist auf die eingetragenen Gesellschafter einer GbR auch dann entsprechend anwendbar, wenn einer davon verstorben ist (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010, V ZB 84\u002F10, WM 2011, 239)   .\n2. Einer Rechtsnachfolgeklausel analog § 727 ZPO bedarf es nicht, wenn die aus dem Titel ausgewiesenen Gesellschafter einer GbR bei Anordnung der Zwangsversteigerung mit den im Grundbuch eingetragenen übereinstimmen (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 2. Dezember 2010, V ZB 84\u002F10, WM 2011, 239)  .","2011-02-24","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE303012011.zip","rechtsprechung",{"title":51,"ecli":16,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":49},"BGH, Beschl. v. 02.12.2010 – V ZB 84\u002F10","1. Die Zwangsverwaltung des Grundstücks einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts darf nur angeordnet werden, wenn deren Gesellschafter sämtlich aus dem Titel hervorgehen und mit den im Grundbuch eingetragenen Gesellschaftern übereinstimmen. Hinsichtlich der Gesellschafter gilt § 1148 Satz 1 BGB entsprechend .\n2. Veränderungen im Gesellschafterbestand sind durch eine Rechtsnachfolgeklausel analog § 727 ZPO nachzuweisen .\n3. Der erweiterte öffentliche Glaube des Grundbuchs nach § 899a BGB bezieht sich nur auf die Gesellschafterstellung, nicht auf die Geschäftsführungsbefugnis .","2010-12-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE302542011.zip",{"title":56,"ecli":16,"leitsatz":57,"date":58,"source_url":59,"source_type":49},"BGH, Beschl. v. 30.09.2010 – V ZB 219\u002F09","1. Gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung durch das Beschwerdegericht kann der nicht angehörte Schuldner bei dem Beschwerdegericht die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Gegen die Zurückweisung der Vollstreckungserinnerung durch das Beschwerdegericht ist nach Maßgabe von § 574 ZPO die Rechtsbeschwerde statthaft .\n2. § 17 Abs. 1 Fall 2 ZVG ist auf eine erbgangsgleiche Universalsukzession entsprechend anwendbar. Eine solche Universalsukzession liegt vor, wenn eine zweigliedrige Erbengemeinschaft durch Abschichtung aufgelöst wird und der Nachlass Alleineigentum eines Erben wird .","2010-09-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE316172010.zip",false]