[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zvg-38":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":55},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zvg","Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-03-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzvg\u002Fxml.zip",1299837,"§ 38","38",null,"Bestimmung des Versteigerungstermins","(1) Die Terminsbestimmung soll die Angabe des Grundbuchblatts, der Größe und des Verkehrswerts des Grundstücks enthalten. Ist in einem früheren Versteigerungstermin der Zuschlag aus den Gründen des § 74a Abs. 1 oder des § 85a Abs. 1 versagt worden, so soll auch diese Tatsache in der Terminsbestimmung angegeben werden.\n(2) Das Gericht kann Wertgutachten und Abschätzungen in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt machen.","ZVG - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung - Zwangsversteigerung - Bestimmung des Versteigerungstermins - § 38\n\n(1) Die Terminsbestimmung soll die Angabe des Grundbuchblatts, der Größe und des Verkehrswerts des Grundstücks enthalten. Ist in einem früheren Versteigerungstermin der Zuschlag aus den Gründen des § 74a Abs. 1 oder des § 85a Abs. 1 versagt worden, so soll auch diese Tatsache in der Terminsbestimmung angegeben werden.\n(2) Das Gericht kann Wertgutachten und Abschätzungen in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt machen.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Erster Abschnitt","Zweiter Titel",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 37","37",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 36","36",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 35","35",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 39","39",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 40","40",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 41","41",[44,50],{"title":45,"ecli":16,"leitsatz":46,"date":47,"source_url":48,"source_type":49},"BFH, Beschl. v. 20.06.2016 – X B 167\u002F15","1. NV: Auch ein gegen das \"Gericht\" im funktionellen Sinn (d.h. gegen den jeweiligen Spruchkörper) gerichtetes Ablehnungsgesuch kann als offensichtlich unzulässig zu qualifizieren sein (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung).\n2. NV: Die \"schlicht\" inhaltliche Missbilligung der tatsächlichen und\u002Foder rechtlichen Würdigung des FG kann   selbst wenn diese umfänglich begründet wird   keine Spruchkörperablehnung rechtfertigen. In einem solchen Fall ist das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig, mit der Folge, dass darüber von den abgelehnten Richtern selbst entschieden werden kann. Einer vorherigen Abgabe dienstlicher Äußerungen bedarf es dazu nicht.\n3. NV: Das sich aus § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 47 Abs. 1 ZPO ergebende Handlungsverbot erstreckt sich nicht auf den Fall eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs.\n4. NV: Das Gericht muss den gesamten Inhalt jedes Ablehnungsgesuchs vollständig zur Kenntnis nehmen. Durch diesen ersten Bearbeitungsschritt wird die Schwelle zur   im vereinfachten Ablehnungsverfahren unzulässigen   \"Begründetheitsprüfung\" noch nicht überschritten.","2016-06-20","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201650337.zip","rechtsprechung",{"title":51,"ecli":16,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":49},"BGH, Beschl. v. 30.09.2010 – V ZB 160\u002F09","Ein bereits erteilter Zuschlag ist zu versagen, wenn die Terminsbestimmung derart fehlerhafte Angaben über das Versteigerungsobjekt enthält, dass von einer Irreführung der Bieterkreise auszugehen ist  .","2010-09-30","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE316252010.zip",false]