[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zvg-39":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":55},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zvg","Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-03-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzvg\u002Fxml.zip",1299838,"§ 39","39",null,"Bestimmung des Versteigerungstermins","(1) Die Terminsbestimmung muß durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekanntgemacht werden.\n(2) Hat das Grundstück nur einen geringen Wert, so kann das Gericht anordnen, daß die Einrückung oder Veröffentlichung nach Absatz 1 unterbleibt; in diesem Fall muß die Bekanntmachung dadurch erfolgen, daß die Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle angeheftet wird.","ZVG - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung - Zwangsversteigerung - Bestimmung des Versteigerungstermins - § 39\n\n(1) Die Terminsbestimmung muß durch einmalige Einrückung in das für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte Blatt oder in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekanntgemacht werden.\n(2) Hat das Grundstück nur einen geringen Wert, so kann das Gericht anordnen, daß die Einrückung oder Veröffentlichung nach Absatz 1 unterbleibt; in diesem Fall muß die Bekanntmachung dadurch erfolgen, daß die Terminsbestimmung in der Gemeinde, in deren Bezirk das Grundstück belegen ist, an die für amtliche Bekanntmachungen bestimmte Stelle angeheftet wird.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Erster Abschnitt","Zweiter Titel",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 38","38",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 37","37",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 36","36",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 40","40",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 41","41",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 42","42",[44,50],{"title":45,"ecli":16,"leitsatz":46,"date":47,"source_url":48,"source_type":49},"BGH, Beschl. v. 03.04.2014 – V ZB 41\u002F13","Wird die Terminsbestimmung durch Veröffentlichung im Internet bekannt gemacht, schadet es nicht, wenn die Aufforderungen nach § 37 Nr. 4 und 5 ZVG erst nach Anklicken eines mit „amtliche Bekanntmachung“ gekennzeichneten Links wahrzunehmen sind.","2014-04-03","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE310932014.zip","rechtsprechung",{"title":51,"ecli":16,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":49},"BGH, Beschl. v. 17.01.2013 – V ZB 53\u002F12","1. Die Bezeichnung des Grundstücks in der Terminsbestimmung nur unter Angabe der Gemarkung genügt den Anforderungen des § 37 Nr. 1 ZVG regelmäßig nicht, wenn die Gemarkung für eine ortsunkundige Person ohne Heranziehung weiterer Informationsquellen keine Rückschlüsse auf den Ortsnamen zulässt.\n2. Wird der Versteigerungstermin in beiden gemäß § 39 Abs. 1 ZVG zur Wahl gestellten Veröffentlichungsmedien bekannt gemacht, liegt eine ordnungsgemäße Bekanntmachung auch dann vor, wenn nur in einer der beiden Veröffentlichungen der Ortsname genannt ist.","2013-01-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300262013.zip",false]