[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zvg-55":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":57},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zvg","Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-03-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzvg\u002Fxml.zip",1299854,"§ 55","55",null,"Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen","(1) Die Versteigerung des Grundstücks erstreckt sich auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist.\n(2) Auf Zubehörstücke, die sich im Besitz des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers befinden, erstreckt sich die Versteigerung auch dann, wenn sie einem Dritten gehören, es sei denn, daß dieser sein Recht nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 geltend gemacht hat.","ZVG - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung - Zwangsversteigerung - Geringstes Gebot Versteigerungsbedingungen - § 55\n\n(1) Die Versteigerung des Grundstücks erstreckt sich auf alle Gegenstände, deren Beschlagnahme noch wirksam ist.\n(2) Auf Zubehörstücke, die sich im Besitz des Schuldners oder eines neu eingetretenen Eigentümers befinden, erstreckt sich die Versteigerung auch dann, wenn sie einem Dritten gehören, es sei denn, daß dieser sein Recht nach Maßgabe des § 37 Nr. 5 geltend gemacht hat.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Erster Abschnitt","Zweiter Titel",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 54","54",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 53","53",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 52","52",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 56","56",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 57","57",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 57a","57a",[44,51],{"title":45,"ecli":46,"leitsatz":47,"date":48,"source_url":49,"source_type":50},"BGH, Urt. v. 12.04.2019 – V ZR 132\u002F18","ECLI:DE:BGH:2019:120419UVZR132.18.0","1. Die Veräußerung eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks ohne Übertragung der aus einem Schadensereignis entstandenen Forderung aus einer Gebäudeversicherung führt in entsprechender Anwendung von § 1124 Abs. 3 BGB dazu, dass die Forderung - unter Fortbestand der durch § 1128 BGB begründeten Stellung des Grundpfandgläubigers als Pfandgläubiger - aus dem Haftungsverband des Grundpfandrechts fällt.\n2. Eine Forderung gegen den Gebäudeversicherer wird daher nicht von der Beschlagnahmewirkung des § 20 Abs. 2 ZVG erfasst und geht nicht auf den Ersteher über, wenn das Grundstück nach dem Schadensereignis veräußert und die Forderung nicht dem Vollstreckungsschuldner übertragen worden ist.","2019-04-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301422019.zip","rechtsprechung",{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":50},"BGH, Urt. v. 23.06.2017 – V ZR 175\u002F16","ECLI:DE:BGH:2017:230617UVZR175.16.0","Nimmt der Ersteher die ersteigerte Immobilie eigenmächtig in Besitz, trifft ihn die Obliegenheit, ein Verzeichnis über die in der Immobilie vorgefundenen, von dem Zuschlagsbeschluss nicht erfassten Gegenstände zu erstellen und deren Wert schätzen zu lassen. Kommt er dem nicht nach, muss er beweisen, inwieweit die Angaben des Schuldners zu dem Bestand, Zustand und Wert der Gegenstände, die sich im Zeitpunkt der Räumung in dem Haus befunden haben sollen, unzutreffend sind, soweit dessen Angaben plausibel sind.","2017-06-23","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE313742017.zip",false]