[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zvg-90":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":33,"citing_decisions":43,"is_thin":98},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zvg","Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1897-03-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzvg\u002Fxml.zip",1299892,"§ 90","90",null,"Entscheidung über den Zuschlag","(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird.\n(2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat.","ZVG - Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von Grundstücken im Wege der Zwangsvollstreckung - Zwangsversteigerung - Entscheidung über den Zuschlag - § 90\n\n(1) Durch den Zuschlag wird der Ersteher Eigentümer des Grundstücks, sofern nicht im Beschwerdewege der Beschluß rechtskräftig aufgehoben wird.\n(2) Mit dem Grundstück erwirbt er zugleich die Gegenstände, auf welche sich die Versteigerung erstreckt hat.",{"abschnitt":21,"titel":22},"Erster Abschnitt","Zweiter Titel",[24,27,30],{"norm_key":25,"title":16,"slug":26},"§ 89","89",{"norm_key":28,"title":16,"slug":29},"§ 88","88",{"norm_key":31,"title":16,"slug":32},"§ 87","87",[34,37,40],{"norm_key":35,"title":16,"slug":36},"§ 91","91",{"norm_key":38,"title":16,"slug":39},"§ 92","92",{"norm_key":41,"title":16,"slug":42},"§ 93","93",[44,51,57,62,67,73,78,84,89,94],{"title":45,"ecli":46,"leitsatz":47,"date":48,"source_url":49,"source_type":50},"BGH, Urt. v. 14.03.2025 – V ZR 153\u002F23","ECLI:DE:BGH:2025:140325UVZR153.23.0","1. Ein Beschluss, mit dem ein im Zwangsversteigerungsverfahren erteilter Zuschlag aufgehoben wird, ist der materiellen Rechtskraft fähig. Als rechtsgestaltender Hoheitsakt entfaltet der Aufhebungsbeschluss ebenso wie der Zuschlagsbeschluss Wirkung gegenüber jedermann.\n2a. Verwendungen sind alle Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen, auch wenn sie die Sache grundlegend verändern; die Errichtung eines Gebäudes auf einem fremden Grundstück kann deshalb auch dann eine (nützliche) Verwendung im Sinne von § 996 BGB sein, wenn damit eine Änderung der Zweckbestimmung des Grundstücks verbunden ist (teilweise Aufgabe von Senat, Urteil vom 26. Februar 1964 - V ZR 105\u002F61, BGHZ 41, 157, 160 f.).\n2b. Für die Nützlichkeit einer Verwendung im Sinne von § 996 BGB ist allein die objektive Verkehrswerterhöhung der Sache maßgeblich, nicht jedoch der subjektive Wert für den Eigentümer. Der Verwendungsersatzanspruch des Besitzers ist allerdings auf die tatsächlich aufgewendeten Kosten begrenzt.\n3. Ein Anspruch des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB auf Beseitigung des Resultats der Verwendungen (hier: Wohnhaus) gegen den gutgläubigen und unverklagten Besitzer ist ausgeschlossen.","2025-03-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE706612025.zip","rechtsprechung",{"title":52,"ecli":53,"leitsatz":54,"date":55,"source_url":56,"source_type":50},"BFH, Urt. v. 12.11.2024 – IX R 6\u002F24","ECLI:DE:BFH:2024:U.121124.IXR6.24.0","1. Der Eigentumsverlust aufgrund einer Zwangsversteigerung ist als Veräußerungsvorgang im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zu werten.\n2. Wird ein zur Insolvenzmasse gehörendes und mit einem Absonderungsrecht belastetes Grundstück nach Insolvenzeröffnung auf Betreiben eines Grundpfandgläubigers ohne Zutun des Insolvenzverwalters versteigert und durch die Zwangsversteigerung ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn ausgelöst, ist die auf den Gewinn entfallende Einkommensteuer eine \"in anderer Weise\" durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründete Masseverbindlichkeit im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung. Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück bereits vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwangsvollstreckungsrechtlich beschlagnahmt war.","2024-11-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE202520025.zip",{"title":58,"ecli":59,"leitsatz":16,"date":60,"source_url":61,"source_type":50},"BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss v. 09.10.2024 – 2 BvR 536\u002F24","ECLI:DE:BVerfG:2024:rk20241009.2bvr053624","2024-10-09","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE001272442.zip",{"title":63,"ecli":64,"leitsatz":16,"date":65,"source_url":66,"source_type":50},"BVerfG, Ablehnung einstweilige Anordnung v. 08.05.2019 – 2 BvQ 41\u002F19","ECLI:DE:BVerfG:2019:qk20190508.2bvq004119","2019-05-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KVRE430771901.zip",{"title":68,"ecli":69,"leitsatz":70,"date":71,"source_url":72,"source_type":50},"BGH, Urt. v. 12.04.2019 – V ZR 132\u002F18","ECLI:DE:BGH:2019:120419UVZR132.18.0","1. Die Veräußerung eines mit einem Grundpfandrecht belasteten Grundstücks ohne Übertragung der aus einem Schadensereignis entstandenen Forderung aus einer Gebäudeversicherung führt in entsprechender Anwendung von § 1124 Abs. 3 BGB dazu, dass die Forderung - unter Fortbestand der durch § 1128 BGB begründeten Stellung des Grundpfandgläubigers als Pfandgläubiger - aus dem Haftungsverband des Grundpfandrechts fällt.\n2. Eine Forderung gegen den Gebäudeversicherer wird daher nicht von der Beschlagnahmewirkung des § 20 Abs. 2 ZVG erfasst und geht nicht auf den Ersteher über, wenn das Grundstück nach dem Schadensereignis veräußert und die Forderung nicht dem Vollstreckungsschuldner übertragen worden ist.","2019-04-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE301422019.zip",{"title":74,"ecli":75,"leitsatz":16,"date":76,"source_url":77,"source_type":50},"BVerwG, Beschl. v. 05.06.2018 – 4 BN 43\u002F17","ECLI:DE:BVerwG:2018:050618B4BN43.17.0","2018-06-05","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201800459.zip",{"title":79,"ecli":80,"leitsatz":81,"date":82,"source_url":83,"source_type":50},"BFH, Urt. v. 08.11.2017 – IX R 25\u002F16","ECLI:DE:BFH:2017:U.081117.IXR25.16.0","1. NV: Die Verpflichtungserklärung des Treuhänders, in der Zwangsversteigerung eines Grundstücks ein Gebot abzugeben, bedarf der notariellen Beurkundung .\n2. NV: Der Formmangel wird geheilt, wenn der Treuhänder in der Zwangsversteigerung den Zuschlag erhält .","2017-11-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201850047.zip",{"title":85,"ecli":16,"leitsatz":85,"date":86,"source_url":87,"source_type":88},"1. Eine Änderung oder Ergänzung i. S. v. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB, die eine erneute Auslegung erfordert, liegt vor, wenn Festsetzungen eines Planentwurfs einen anderen Inhalt bekommen, also keine bloße Klarstellung oder redaktionelle Anpassung erfolgt, sondern der materielle Regelungsgehalt verändert wird (wie SächsOVG, NK-Urt. v. 09.05.2014 - 1 C 28713, SächsVBl. 2015, 9 = DVBl. 2015, 239 und BVerwG, Urt. v. 08.03.2017 - 4 CN 1.16 -, juris Rn. 16). 2. Von einer abschließenden Konfliktbewältigung im Bebauungsplan selbst darf eine Gemeinde für eine sog. Angebotsplanung Abstand nehmen, wenn bei vorausschauender Betrachtung die Durchführung der als notwendig erkannten Konfliktlösungsmaßnahmen außerhalb des Planungsverfahrens auf der Stufe der Planverwirklichung möglich und auch sichergestellt ist. Für einen solchen „Konflikttransfer“ ist dabei umso weniger Raum, je weitergehend die möglichen Nutzungen durch die Festsetzungen des Bebauungsplans abschließend bestimmt werden.","2017-07-27","https:\u002F\u002Fwww.justiz.sachsen.de\u002Fovgentschweb\u002Fdocument.phtml?id=5054","sachsen_rechtsprechung",{"title":90,"ecli":16,"leitsatz":91,"date":92,"source_url":93,"source_type":50},"BFH, Urt. v. 02.03.2016 – II R 27\u002F14","Beim Erwerb einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung ist das Meistgebot als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern .","2016-03-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201610105.zip",{"title":95,"ecli":16,"leitsatz":96,"date":92,"source_url":97,"source_type":50},"BFH, Urt. v. 02.03.2016 – II R 6\u002F15","NV: Bei Erwerb einer Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung ist das Meistgebot als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern .","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-STRE201650197.zip",false]