[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zweiradausbv-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zweiradausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-06-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzweiradausbv\u002Fxml.zip",1300080,"§ 12","12","Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik",null,"(1) Die Ergebnisse der Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Arbeitsauftrag\tmit 30 Prozent,\n2.Kundenauftrag\tmit 35 Prozent,\n3.Fahrzeug- und Instandsetzungstechnik\tmit 12,5 Prozent,\n4.Diagnosetechnik\tmit 12,5 Prozent,\n5.Wirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,\n4.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Fahrzeug- und Instandsetzungstechnik, Diagnosetechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.","ZWEIRADAUSBV - § 12 Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik\n\n(1) Die Ergebnisse der Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Arbeitsauftrag\tmit 30 Prozent,\n2.Kundenauftrag\tmit 35 Prozent,\n3.Fahrzeug- und Instandsetzungstechnik\tmit 12,5 Prozent,\n4.Diagnosetechnik\tmit 12,5 Prozent,\n5.Wirtschafts- und Sozialkunde\tmit 10 Prozent.\n(2) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,\n3.im Prüfungsbereich Kundenauftrag mit mindestens „ausreichend“,\n4.in mindestens zwei weiteren Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n5.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“.\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche Fahrzeug- und Instandsetzungstechnik, Diagnosetechnik oder Wirtschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und\n2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 11","Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Motorradtechnik","11",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 10","Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik","10",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 9","Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik","9",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 13","Anrechnung von Ausbildungszeiten","13",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 14","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","14",[],false]