[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zweiradausbv-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zweiradausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-06-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzweiradausbv\u002Fxml.zip",1300074,"§ 6","6","Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis",null,"(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, was insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 9 und 11 nachzuweisen.\n(2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die Auszubildenden zu erstellen.\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.","ZWEIRADAUSBV - § 6 Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis\n\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, was insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 9 und 11 nachzuweisen.\n(2) Die Ausbildenden haben auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans einen Ausbildungsplan für die Auszubildenden zu erstellen.\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Ausbildungsrahmenplan","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Struktur und Inhalte der Berufsausbildung","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Fachrichtungen der Berufsausbildung","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Abschluss- oder Gesellenprüfung","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik","9",[],false]