[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zweiradausbv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zweiradausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Zweiradmechatroniker und zur Zweiradmechatronikerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2014-06-13","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzweiradausbv\u002Fxml.zip",1300075,"§ 7","7","Abschluss- oder Gesellenprüfung",null,"(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilen. Teil 1 soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.\n(2) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschluss- oder Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er 1.die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,\n2.die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und\n3.mit dem Lehrstoff des Berufsschulunterrichts vertraut ist, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.","ZWEIRADAUSBV - § 7 Abschluss- oder Gesellenprüfung\n\n(1) Die Abschluss- oder Gesellenprüfung besteht aus zwei Teilen. Teil 1 soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.\n(2) Durch die Abschluss- oder Gesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschluss- oder Gesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er 1.die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht,\n2.die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und\n3.mit dem Lehrstoff des Berufsschulunterrichts vertraut ist, soweit der Lehrstoff für die Berufsausbildung wesentlich ist.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Durchführung der Berufsausbildung, schriftlicher Ausbildungsnachweis","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Ausbildungsrahmenplan","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Struktur und Inhalte der Berufsausbildung","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Teil 1 der Abschluss- oder Gesellenprüfung","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Teil 2 der Abschluss- oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Gewichtung der Prüfungsbereiche, Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung in der Fachrichtung Fahrradtechnik","10",[],false]