[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-zwvwv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":55},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"zwvwv","Zwangsverwalterverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2003-12-19","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fzwvwv\u002Fxml.zip",1300122,"§ 3","3","Besitzerlangung über das Zwangsverwaltungsobjekt, Bericht",null,"(1) Der Verwalter hat das Zwangsverwaltungsobjekt in Besitz zu nehmen und darüber einen Bericht zu fertigen. Im Bericht sind festzuhalten: 1.Zeitpunkt und Umstände der Besitzerlangung;\n2.eine Objektbeschreibung einschließlich der Nutzungsart und der bekannten Drittrechte;\n3.alle der Beschlagnahme unterfallenden Mobilien, insbesondere das Zubehör;\n4.alle der Beschlagnahme unterfallenden Forderungen und Rechte, insbesondere Miet- und Pachtforderungen, mit dem Eigentum verbundene Rechte auf wiederkehrende Leistungen sowie Forderungen gegen Versicherungen unter Beachtung von Beitragsrückständen;\n5.die öffentlichen Lasten des Grundstücks unter Angabe der laufenden Beträge;\n6.die Räume, die dem Schuldner für seinen Hausstand belassen werden;\n7.die voraussichtlichen Ausgaben der Verwaltung, insbesondere aus Dienst- oder Arbeitsverhältnissen;\n8.die voraussichtlichen Einnahmen und die Höhe des für die Verwaltung erforderlichen Kostenvorschusses;\n9.alle sonstigen für die Verwaltung wesentlichen Verhältnisse.\n(2) Den Bericht über die Besitzerlangung hat der Verwalter bei Gericht einzureichen. Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Verhältnisse nicht schon bei Besitzübergang festgestellt werden können, hat der Verwalter dies unverzüglich nachzuholen und dem Gericht anzuzeigen.","ZWVWV - § 3 Besitzerlangung über das Zwangsverwaltungsobjekt, Bericht\n\n(1) Der Verwalter hat das Zwangsverwaltungsobjekt in Besitz zu nehmen und darüber einen Bericht zu fertigen. 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Beruft sich der unmittelbare Besitzer eines unter Verwaltung gestellten Grundstücks erst nach Beginn der Zwangsverwaltung auf das Bestehen dinglicher Rechte, hat der Zwangsverwalter das Vollstreckungsgericht unverzüglich hierüber zu unterrichten.\n3. Die Nichteinlegung der Erinnerung gegen die Anordnung der unbeschränkten Zwangsverwaltung durch Inhaber dinglicher Rechte kann deren Mitverschulden an dem ihnen durch die Zwangsverwaltung entstehenden Schaden begründen; dasselbe gilt, wenn sie diese Rechte nicht unverzüglich gegenüber dem Zwangsverwalter geltend machen.","2015-10-15","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE304812015.zip","rechtsprechung",{"title":51,"ecli":17,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":49},"BVerwG, Urt. v. 14.05.2014 – 9 C 7\u002F12","Nach § 156 Abs. 1 ZVG i.V.m. § 13 Abs. 1 ZVG kommt es für die Abgrenzung der laufenden Beträge der öffentlichen Lasten von den Rückständen auf die Umstände im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschlagnahme des Grundstücks an.  Eine öffentliche Last, die in diesem Zeitpunkt Rückstand ist, bleibt dies auch dann, wenn sie nach den abgaberechtlichen Vorschriften gegenüber einem neuen Eigentümer des Grundstücks später wiederum fällig gestellt wird.","2014-05-14","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410020374.zip",false]