Art. 11 – Entzug der Zulassung

AIFMD · über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM können die einem AIFM erteilte Zulassung entziehen, wenn dieser AIFM
a)von der Zulassung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder die in dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten in den vorangegangenen sechs Monaten nicht ausgeübt hat, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat sieht in diesen Fällen das Erlöschen der Zulassung vor;
b)die Zulassung aufgrund falscher Angaben oder auf andere rechtswidrige Weise erhalten hat;
c)die Voraussetzungen, unter denen die Zulassung erteilt wurde, nicht mehr einhält;
d)die Richtlinie 2006/49/EG nicht mehr erfüllt, wenn seine Zulassung sich auch auf die Dienstleistung der Portfolioverwaltung mit Ermessensspielraum gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a dieser Richtlinie erstreckt;
e)in schwerwiegender Weise oder systematisch gegen die nach dieser Richtlinie erlassenen Bestimmungen verstoßen hat oder
f)einen der Fälle erfüllt, in denen das nationale Recht bezüglich Angelegenheiten, die außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie liegen, den Entzug vorsieht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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