Art. 44 – Benennung der zuständigen Behörden

AIFMD · über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010

Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, die für die Wahrnehmung der Aufgaben aufgrund dieser Richtlinie zuständig sind.
Sie setzen die ESMA und die Kommission unter Angabe etwaiger Aufgabenteilungen davon in Kenntnis.
Die zuständigen Behörden sind öffentliche Einrichtungen.
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass ihre zuständigen Behörden durch geeignete Methoden überwachen, dass AIFM ihren Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie gegebenenfalls auf der Grundlage der von der ESMA entwickelten Leitlinien nachkommen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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