ErwGr. 11

AIFMD · über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010

Mehrere Bestimmungen dieser Richtlinie verpflichten AIFM, die Einhaltung von Anforderungen sicherzustellen, für die die AIFM bei einigen Fondsstrukturen nicht verantwortlich sind. Ein Beispiel hierfür sind Fondsstrukturen, bei denen der AIF oder ein anderes im Namen des AIF handelndes Unternehmen für die Bestellung der Verwahrstelle zuständig ist. In diesen Fällen hat der AIFM keine letztendliche Kontrolle darüber, ob tatsächlich eine Verwahrstelle bestellt wird, es sei denn, dass der AIF intern verwaltet wird. Da diese Richtlinie keine Regelung für die AIF enthält, kann sie einen AIF nicht verpflichten, eine Verwahrstelle zu bestellen. In den Fällen, in denen ein AIFM nicht sicherstellt, dass der AIF oder ein anderes im Namen des AIF handelndes Unternehmen die geltenden Anforderungen einhält, sollten die zuständigen Behörden es dem AIFM zur Auflage machen, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um dem abzuhelfen. Falls die Anforderungen trotz dieser Schritte weiterhin nicht eingehalten werden und sofern es einen EU-AIFM oder einen zugelassenen Nicht-EU-AIFM betrifft, der einen EU-AIF verwaltet, sollte der AIFM als Verwalter des betreffenden AIF zurücktreten. Falls der AIFM nicht zurücktritt, sollten die zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats verlangen, dass er zurücktritt und der Vertrieb des betroffenen AIF in der Union sollte nicht länger gestattet sein. Dasselbe Verbot sollte für zugelassene Nicht-EU-AIFM gelten, die in der Union Nicht-EU-AIF vertreiben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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