ErwGr. 35

AIFMD · über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010

Die Verwahrstelle sollte ihren Sitz oder eine Filiale in demselben Land wie der AIF haben. Ein Nicht-EU-AIF sollte eine Verwahrstelle nur dann mit Sitz in dem jeweiligen Drittland haben können, wenn bestimmte zusätzliche Bedingungen erfüllt werden. Auf der Grundlage von in delegierten Rechtsakten festgelegten Kriterien sollte die Kommission ermächtigt werden, Durchführungsmaßnahmen anzunehmen, die besagen, dass die aufsichtliche Regulierung und Aufsicht in einem Drittland dem Unionsrecht entspricht und wirksam durchgesetzt wird. Ferner soll das in Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 festgelegte Schlichtungsverfahren angewendet werden, wenn sich zuständige Behörden nicht auf die korrekte Anwendung der anderen zusätzlichen Bedingungen einigen können. Alternativ sollte die Verwahrstelle bei Nicht-EU-AIF ihren Sitz auch im Herkunftsmitgliedstaat oder im Referenzmitgliedstaat des AIFM, das die AIF verwaltet, haben können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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