ErwGr. 58

AIFMD · über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010

Die Informations- und Offenlegungspflichten und die spezifischen Schutzmechanismen gegen das Zerschlagen eines Unternehmens im Falle der Erlangung der Kontrolle über ein nicht börsennotiertes Unternehmen oder einen Emittenten sollten einer allgemeinen Ausnahmeregelung unterliegen, die für die Kontrolle über kleine und mittlere Unternehmen und über Zweckgesellschaften für den Erwerb, den Besitz und die Verwaltung von Immobilien gilt. Des Weiteren zielen diese Anforderungen nicht darauf ab, Informationen über die Eigentumsverhältnisse zu veröffentlichen, die AIFM zum Nachteil gegenüber möglichen Wettbewerbern wie etwa Staatsfonds oder Wettbewerbern, die das Zielunternehmen möglicherweise aus dem Markt drängen wollen, indem sie diese Informationen zu ihrem Vorteil verwenden, gereichen würden. Daher sollten die Informations- und Veröffentlichungspflichten gemäß den in der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft (16) aufgeführten Bedingungen und Beschränkungen hinsichtlich vertraulicher Informationen, und unbeschadet der Richtlinien 2004/25/EG und 2004/109/EG gelten. Dies bedeutet, dass Mitgliedstaaten vorschreiben sollten, dass die Arbeitnehmervertreter und Personen, die diese unterstützen, im Rahmen der durch nationale Rechtsvorschriften festgelegten Beschränkungen und Bedingungen nicht befugt sind, Informationen an Arbeitnehmer und Dritte weiterzuleiten, die die legitimen Interessen des Unternehmens betreffen und die ihnen ausdrücklich als vertrauliche Informationen zur Verfügung gestellt wurden. Mitgliedstaaten sollten Arbeitnehmern und Personen, die diese unterstützen, die Befugnis erteilen können, vertrauliche Informationen an Arbeitnehmer und Dritte, die einer Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen, weiterzuleiten. Die Mitgliedstaaten sollten vorschreiben, dass die betreffenden AIFM die Übermittlung von Informationen durch den Vorstand an die Arbeitnehmervertreter, bzw., wenn es keine gibt, die Arbeitnehmer selbst, nicht verlangen, wenn die Informationen nach objektiven Kriterien dazu geeignet wären, die Funktionsfähigkeit des betreffenden Unternehmens erheblich zu schädigen oder sich nachteilig auf dieses auszuwirken. Die Informations- und Offenlegungspflichten und die spezifischen Schutzmechanismen gegen das Zerschlagen von Unternehmen sollten ferner unbeschadet von möglicherweise von den Mitgliedstaaten erlassenen strengeren Vorschriften gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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