ErwGr. 63

AIFMD · über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010

Während einer Übergangsphase, die, unter Berücksichtigung der Empfehlung der ESMA, im Prinzip mit einem delegierten Rechtsakt drei Jahre nach der Einrichtung des Passes für Nicht-EU-AIFM beendet wird, sollten auch EU-AIFM, die beabsichtigen, Nicht-EU-AIF auf dem Hoheitsgebiet bestimmter Mitgliedstaaten ohne Pass zu vertreiben, die Zulassung hierfür von den betreffenden Mitgliedstaaten erhalten, sofern sie diese Richtlinie mit Ausnahme der Bestimmungen zu den Verwahrstellen einhalten. Solche EU-AIFM sollten jedoch sicherstellen, dass eine oder mehrere Stellen damit betraut werden, die Pflichten der Verwahrstelle wahrzunehmen. Zudem sollten zum Zwecke der Überwachung der Systemrisiken im Einklang mit internationalen Standards angemessene Vereinbarungen über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM und den Aufsichtsbehörden des Drittlands, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, geschlossen werden, so dass ein wirksamer Informationsaustausch gewährleistet ist, der es den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats des AIFM ermöglicht, ihre Aufgaben nach dieser Richtlinie zu erfüllen. Die Vereinbarungen über die Zusammenarbeit sollten nicht als Hemmnis zur Erschwerung des Vertriebs von Nicht-EU-AIF in einem Mitgliedstaat genutzt werden. Darüber hinaus sollte das Drittland, in dem der Nicht-EU-AIF seinen Sitz hat, nicht auf der von der Arbeitsgruppe „Finanzielle Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“ aufgestellten Liste der nicht kooperativen Länder und Gebiete stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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