Art. 17 – Konformitätsbewertungsverfahren

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

(1)Die Bewertung der Konformität von Batterien mit den in den Artikeln 6, 9, 10, 12, 13 und 14 genannten Anforderungen erfolgt nach einem der folgenden Verfahren: a) Bei serienmäßig hergestellten Batterien: i) „Modul A — Interne Fertigungskontrolle“ gemäß Anhang VIII Teil A oder ii) „Modul D1 — Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess“ gemäß Anhang VIII Teil B; b) Bei nicht serienmäßig hergestellten Batterien: i) „Modul A — Interne Fertigungskontrolle“ gemäß Anhang VIII Teil A oder ii) „Modul G — Konformität auf der Grundlage einer Einzelüberprüfung“ gemäß Anhang VIII Teil C.
(2)Die Bewertung der Konformität von Batterien mit den in den Artikeln 7 und 8 genannten Anforderungen erfolgt nach einem der folgenden Verfahren: a) „Modul D1 — Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess“ gemäß Anhang VIII Teil B oder b) „Modul G — Konformität auf der Grundlage einer Einzelüberprüfung“ gemäß Anhang VIII Teil C.
(3)Bei zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereiteten oder umgenutzten oder wiederaufgearbeiteten Batterien erfolgt eine weitere Bewertung der Konformität nach dem Verfahren „Modul A — Interne Fertigungskontrolle“ gemäß Anhang VIII Teil A unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß den Artikeln 6, 9, 10, 12, 13 und 14.
(4)Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Verfahren für die Konformitätsbewertung von Batterien werden in der oder den Amtssprache(n) des Mitgliedstaats abgefasst, in dem die notifizierte Stelle, die die Konformitätsbewertungsverfahren durchführt, ihren Sitz hat, oder in einer oder mehreren von dieser Stelle anerkannten Sprache(n).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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