Art. 23 – Anforderungen an notifizierende Behörden

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

(1)Eine notifizierende Behörde wird so eingerichtet, dass keine Interessenkonflikte mit Konformitätsbewertungsstellen auftreten.
(2)Eine notifizierende Behörde wird so strukturiert und in ihren Arbeitsabläufen organisiert, dass die Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Tätigkeit gewährleistet ist.
(3)Eine notifizierende Behörde wird so strukturiert, dass jede Entscheidung über die Notifizierung einer Konformitätsbewertungsstelle von zuständigen Personen getroffen wird, die nicht mit den Personen, die die Bewertung der die Notifizierung gemäß Artikel 28 beantragenden Konformitätsbewertungsstellen durchgeführt haben, identisch sind.
(4)Eine notifizierende Behörde darf weder Tätigkeiten anbieten oder erbringen, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis erbringen.
(5)Eine notifizierende Behörde gewährleistet die Vertraulichkeit der von ihr erlangten Informationen. Sie tauscht aber mit der Kommission, den notifizierenden Behörden anderer Mitgliedstaaten und anderen einschlägigen nationalen Behörden Informationen über notifizierte Stellen aus.
(6)Einer notifizierenden Behörde stehen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl und Finanzmittel in ausreichender Höhe zur Verfügung, sodass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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