Art. 34 – Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ein Einspruchsverfahren gegen Entscheidungen notifizierter Stellen vorgesehen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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