Art. 64 – Pflichten der Endnutzer

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

(1)Die Endnutzer entsorgen Altbatterien getrennt von anderen Abfallströmen einschließlich gemischter Siedlungsabfälle.
(2)Die Endnutzer entsorgen Altbatterien gemäß den Artikeln 59, 60 und 61 an eigens dafür vorgesehenen separaten Sammelstellen, die vom Hersteller oder einer Organisation für Herstellerverantwortung oder gemäß den entsprechenden Vereinbarungen, die mit dem Hersteller oder einer Organisation für Herstellerverantwortung getroffen wurden, eingerichtet wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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