Art. 72 – Verbringung von Altbatterien

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

(1)Die Behandlung kann außerhalb des betreffenden Mitgliedstaats oder außerhalb der Union durchgeführt werden, sofern die Verbringung der Altbatterien oder von Fraktionen davon im Einklang mit den Verordnungen (EG) Nr. 1013/2006 und (EG) Nr. 1418/2007 erfolgt.
(2)Zur Unterscheidung zwischen gebrauchten Batterien und Altbatterien können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Verbringungen von gebrauchten Batterien, bei denen es sich vermutlich um Altbatterien handelt, auf Einhaltung der in Anhang XIV enthaltenen Mindestanforderungen kontrollieren und solche Verbringungen entsprechend überwachen. Stellen die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats fest, dass eine geplante Verbringung von gebrauchten Batterien aus Altbatterien besteht, so können die Kosten für entsprechende Analysen, Kontrollen und die Lagerung der gebrauchten Batterien, bei denen es sich vermutlich um Abfall handelt, den Herstellern der jeweiligen Kategorie von Batterien, in ihrem Namen handelnden Dritten oder anderen Personen auferlegt werden, die die Verbringung veranlassen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in Anhang XIV festgelegten Mindestanforderungen, insbesondere zum Alterungszustand, zu ergänzen, um zwischen Verbringungen von gebrauchten Batterien und Altbatterien unterscheiden zu können.
(3)Altbatterien oder Fraktionen davon, die im Einklang mit Absatz 1 des vorliegenden Artikels aus der Union ausgeführt werden, werden nur dann auf die in den Artikeln 70 und 71 festgelegten Verpflichtungen, Effizienzen und Zielvorgaben angerechnet, wenn der Ausführer der Altbatterien oder von Fraktionen davon von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort bestätigte Nachweise dafür vorlegt, dass die Behandlung unter Bedingungen erfolgt ist, die den Anforderungen der vorliegenden Verordnung und einschlägigen Anforderungen anderer Unionsvorschriften in Bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit und den Schutz der Umwelt entsprechen.
(4)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 89 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, mit dem nähere Bestimmungen zur Ergänzung von Absatz 3 des vorliegenden Artikels dieses Artikels festgelegt werden, insbesondere durch Festlegung der Kriterien für die Bewertung gleichwertiger Bedingungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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