Art. 79 – Verfahren auf nationaler Ebene zum Umgang mit Batterien, mit denen ein Risiko verbunden ist

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

(1)Haben die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats hinreichenden Grund zu der Annahme, dass mit einer Batterie, die unter diese Verordnung fällt, unbeschadet des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2019/1020 ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Sicherheit von Personen, für Sachgüter oder für die Umwelt verbunden ist, so bewerten sie, ob die betreffende Batterie alle einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Gelangen die Marktüberwachungsbehörden im Verlauf der Bewertung nach Unterabsatz 1 zu dem Ergebnis, dass die Batterie die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllt (im Folgenden „nichtkonforme Batterie“), so fordern sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur dazu auf, innerhalb einer von den Marktüberwachungsbehörden vorgeschriebenen vertretbaren Frist, die der Art des Risikos angemessen ist, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung der Batterie mit diesen Anforderungen herzustellen oder die Batterie vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die betreffende notifizierte Stelle entsprechend.
(2)Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Bewertung und die Maßnahmen, zu denen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert haben.
(3)Der Wirtschaftsakteur gewährleistet, dass für sämtliche nichtkonforme Batterien, die er unionsweit auf dem Markt bereitgestellt hat, alle geeigneten Korrekturmaßnahmen ergriffen werden.
(4)Ergreift der betreffende Wirtschaftsakteur innerhalb der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Frist keine angemessenen Korrekturmaßnahmen, so treffen die Marktüberwachungsbehörden alle geeigneten vorläufigen Maßnahmen, um die Bereitstellung der nichtkonformen Batterien auf ihrem nationalen Markt zu untersagen oder einzuschränken, diese Batterien vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Die Marktüberwachungsbehörden unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über diese Maßnahmen.
(5)Die in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen müssen alle verfügbaren Einzelheiten umfassen, insbesondere die zur Identifizierung der nichtkonformen Batterie erforderlichen Daten, die Herkunft dieser Batterie, die Art der behaupteten Nichtkonformität und des gegebenen Risikos, die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen sowie die Argumente des betreffenden Wirtschaftsakteurs. Die Marktüberwachungsbehörden geben insbesondere an, ob die Nichtkonformität auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist: a) die Batterie entspricht den Artikeln 6 bis 10 oder den Artikeln 12, 13 und 14 nicht; b) die harmonisierten Normen gemäß Artikel 15 sind mangelhaft; c) die gemeinsamen Spezifikationen gemäß Artikel 16 sind mangelhaft.
(6)Die anderen Mitgliedstaaten außer jenem, der das Verfahren nach diesem Artikel eingeleitet hat, unterrichten die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich über alle erlassenen Maßnahmen und jede weitere ihnen vorliegende Information über die Nichtkonformität der betreffenden Batterie sowie, falls sie der erlassenen nationalen Maßnahme nicht zustimmen, über ihre Einwände.
(7)Erhebt weder ein Mitgliedstaat noch die Kommission innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Absatz 4 Unterabsatz 2 genannten Informationen Einwände gegen eine vorläufige Maßnahme der Marktüberwachungsbehörden, so gilt diese Maßnahme als gerechtfertigt.
(8)Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass unverzüglich geeignete beschränkende Maßnahmen hinsichtlich der nichtkonformen Batterie getroffen werden, wie etwa die Rücknahme der nichtkonformen Batterie vom Markt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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