Art. 9 – Anforderungen an die Leistung und Haltbarkeit von Allzweck-Gerätebatterien

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

(1)Ab dem 18. August 2028 oder 24 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des in Absatz 2 genannten delegierten Rechtsakts, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist, müssen die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang III bei Allzweck-Gerätebatterien, ausgenommen Knopfzellen, die Mindestwerte erreichen, die in dem gemäß Absatz 2 erlassenen delegierten Rechtsakt der Kommission festgelegt sind.
(2)Die Kommission erlässt bis zum 18. August 2027 einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 89 zur Ergänzung dieser Verordnung durch Festlegung von verbindlichen Mindestwerte für die Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit gemäß Anhang III für Allzweck-Gerätebatterien, ausgenommen Knopfzellen. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 89 zu erlassen, um zur Berücksichtigung des technischen und wissenschaftlichen Fortschritts die Mindestwerte gemäß Unterabsatz 1 zu ändern oder Parameter der elektrochemischen Leistung und Haltbarkeit den Parametern gemäß Anhang III hinzuzufügen. Bei der Ausarbeitung des delegierten Rechtsakts gemäß Unterabsatz 1 prüft die Kommission, ob die Umweltauswirkungen über den gesamten Lebenszyklus von Allzweck-Gerätebatterien, unter anderem durch Steigerung der Ressourceneffizienz von Gerätebatterien, verringert werden müssen, und berücksichtigt einschlägige internationale Normen und Kennzeichnungssysteme. Darüber hinaus stellt die Kommission sicher, dass die in Unterabsatz 1 genannten Bestimmungen des delegierten Rechtsakts die Sicherheit und das Funktionieren dieser Batterien oder der Geräte, leichten Verkehrsmittel oder sonstigen Fahrzeuge, in die diese Batterien eingebaut sind, die Erschwinglichkeit, die Kosten für die Endnutzer und die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie nicht wesentlich beeinträchtigen.
(3)Die Kommission prüft bis zum 31. Dezember 2030 auf der Grundlage einer Ökobilanzmethode, ob Maßnahmen zur schrittweisen Einstellung von nicht wiederaufladbaren Allzweck-Gerätebatterien im Hinblick auf eine Minimierung der Umweltauswirkungen dieser Batterien sowie auf praktikable Alternativen für Endnutzer durchführbar sind. Zu diesem Zweck legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht vor und prüft, ob geeignete Maßnahmen, darunter die Annahme von Legislativvorschlägen zur schrittweisen Einstellung der Verwendung oder zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen, getroffen werden sollten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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