ErwGr. 115

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Es sollten Zielvorgaben für die Effizienz der Recyclingverfahren und für die stoffliche Verwertung festgelegt werden, um die hochwertige stoffliche Verwertung für die Batterieindustrie zu gewährleisten, wobei gleichzeitig klare gemeinsame Regeln für Recyclingbetreiber sicherzustellen und Wettbewerbsverzerrungen oder andere Hindernisse für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Sekundärrohstoffe aus Altbatterien zu vermeiden sind. Für Blei-Säure-Batterien, Nickel-Cadmium-Batterien, Lithiumbatterien sowie andere Batterien sollten Zielvorgaben für die Recyclingeffizienz als Maß für die Gesamtmenge der recycelten Materialien festgelegt werden. Zudem sollten Zielvorgaben für die stoffliche Verwertung von Kobalt-, Blei-, Lithium- und Nickel festgelegt werden, um eine hohe stoffliche Verwertungsquote in der gesamten Union zu erreichen. Die in der Verordnung (EU) Nr. 493/2012 der Kommission (32) festgelegten Bestimmungen zur Berechnung und Meldung der Recyclingeffizienz sollten weiterhin gelten. Um zu gewährleisten, dass die Berechnungen und Überprüfungen der Quoten für die Recyclingeffizienzen und die stoffliche Verwertungsrate genau und zuverlässig sind und um mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen, um die vorliegende Verordnung zu ergänzen, in dem sie eine Methode zur Berechnung und Überprüfung der Recyclingeffizienz und der stofflichen Verwertungsrate in den Recyclingverfahren für Batterien sowie die Form der Unterlagen über Recyclingeffizienzen und die stoffliche Verwertungsrate für Altbatterien und über Bestimmungsort und Ertrag der endgültigen Outputfraktionen gemäß Anhang XII Teil A festlegt. Die Kommission sollte zudem die Verordnung (EU) Nr. 493/2012 überprüfen, um den technologischen Entwicklungen und Veränderungen in industriellen Verwertungsverfahren angemessen Rechnung zu tragen, ihren Geltungsbereich auf bestehende und neue Zielvorgaben auszudehnen und Instrumente für die Beschreibung von Zwischenprodukten bereitzustellen. Betreiber von Behandlungsanlagen sollten ermutigt werden, anerkannte Umweltmanagementsysteme gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) einzuführen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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