ErwGr. 41

BATTERIE_VO · über Batterien und Altbatterien, zur Änderung der Richtlinie 2008/98/EG und der Verordnung (EU) 2019/1020 und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/66/EG

Durch die Interoperabilität von Ladegeräten für bestimmte Batteriekategorien könnten zugunsten der Verbraucher und anderer Endnutzer unnötige Abfälle vermieden und Kosten reduziert werden. Daher sollte es möglich sein, LV-Batterien und wiederaufladbare Batterien, die in bestimmte Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten eingebaut sind, mit gängigen Ladegeräten aufzuladen, die innerhalb der einzelnen Batteriekategorien kompatibel sind. Aus diesem Grund sollte die Kommission in dieser Verordnung aufgefordert werden, zu prüfen, wie für gängige Ladegeräte für diese Batteriekategorien, ausgenommen Ladegeräte für Kategorien oder Klassen von Funkanlagen gemäß der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (16) harmonisierte Normen eingeführt werden können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 27.05.2026

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