Art. 10 – Produktinformationsstellen für das Bauwesen

BAUPRODUKTEN_VO · zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten benennen Produktinformationsstellen für das Bauwesen gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 764/2008.
(2)Die Artikel 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 gelten für die Produktinformationsstellen für das Bauwesen.
(3)In Bezug auf die in Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 festgelegten Aufgaben stellt jeder Mitgliedstaat sicher, dass die Produktinformationsstellen für das Bauwesen Informationen über Bestimmungen in seinem Hoheitsgebiet in transparenter und leicht verständlicher Formulierung bereitstellen, mit denen darauf abgezielt wird, dass die für den Verwendungszweck eines Bauprodukts nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung geltenden Grundanforderungen an Bauwerke erfüllt werden.
(4)Die Produktinformationsstellen für das Bauwesen müssen in der Lage sein, ihre Aufgaben so auszuüben, dass Interessenskonflikte, vor allem in Bezug auf die Verfahren zur Erlangung der CE-Kennzeichnung vermieden werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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