Art. 67 – Berichterstattung durch die Kommission

BAUPRODUKTEN_VO · zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates

(1)Bis zum 25. April 2014 bewertet die Kommission den spezifischen Bedarf an Angaben hinsichtlich des Gehalts an gefährlichen Stoffen in Bauprodukten, erwägt die mögliche Ausweitung der Informationspflichten gemäß Artikel 6 Absatz 5 auf andere Stoffe und erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat darüber Bericht. In ihrer Bewertung berücksichtigt die Kommission unter anderem die Notwendigkeit, ein hohes Maß an Gesundheitsschutz und Sicherheit von Arbeitnehmern, die Bauprodukte verwenden, und von Nutzern der Bauwerke zu gewährleisten, einschließlich in Bezug auf die Anforderungen beim Recycling und/oder der Wiederverwendung von Bauteilen oder -materialien. Gegebenenfalls folgen dem Bericht innerhalb von zwei Jahren nach seiner Vorlage an das Europäische Parlament und den Rat geeignete Gesetzgebungsvorschläge.
(2)Bis zum 25. April 2016 unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat auf der Grundlage von Berichten der Mitgliedstaaten und anderer relevanter Interessengruppen einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung — einschließlich der Artikel 19, 20, 21, 23, 24 und 37 —, dem sie gegebenenfalls geeignete Vorschläge beifügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.08.2025

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