Art. 22 – Inhalt von Zulassungen

BIOZID_VO · über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten

(1)In einer Zulassung sind die Bedingungen für die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung des einzelnen Biozidprodukts oder der Biozidproduktfamilie festgehalten, und sie enthält eine Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts.
(2)Unbeschadet der Artikel 66 und 67 umfasst die Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts für ein einzelnes Biozidprodukt oder, im Falle einer Biozidproduktfamilie, für die Biozidprodukte innerhalb dieser Biozidproduktfamilie, die folgenden Angaben: a) Handelsname des Biozidprodukts; b) Name und Anschrift des Inhabers der Zulassung; c) Datum der Zulassung und Datum ihres Ablaufs; d) Zulassungsnummer des Biozidprodukts, im Falle einer Biozidproduktfamilie zusammen mit den Kürzeln für jedes einzelne Biozidprodukt der Biozidproduktfamilie; e) qualitative und quantitative Zusammensetzung aus Wirkstoffen und nicht wirksamen Stoffen, deren Kenntnis für eine ordnungsgemäße Verwendung der Biozidprodukte erforderlich ist; und im Falle einer Biozidproduktfamilie ist in Bezug auf die quantitative Zusammensetzung ein Mindest- und ein Höchstprozentsatz für jeden Wirkstoff und jeden nicht wirksamen Stoff anzugeben, wobei der Mindestprozentsatz für bestimmte Stoffe 0 % sein kann; f) Hersteller des Biozidprodukts (Namen und Anschriften einschließlich Standort der Produktionsstätten); g) Hersteller der Wirkstoffe (Namen und Anschriften einschließlich Standort der Produktionsstätten); h) Art der Formulierung des Biozidprodukts; i) Gefahren- und Sicherheitshinweise; j) Produktart und gegebenenfalls eine genaue Beschreibung der zugelassenen Verwendung; k) Zielschadorganismen; l) Dosierung und Gebrauchsanweisung; m) Verwenderkategorien; n) Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt; o) Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung; p) Lagerungsbedingungen und Haltbarkeit des Biozidprodukts unter normalen Lagerungsbedingungen; q) gegebenenfalls sonstige Angaben zu dem Biozidprodukt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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