Art. 4 – Voraussetzungen für die Genehmigung

BIOZID_VO · über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten

(1)Ein Wirkstoff wird für einen Anfangszeitraum von höchstens zehn Jahren genehmigt, wenn angenommen werden kann, dass mindestens ein Biozidprodukt, das diesen Wirkstoff enthält, die Kriterien in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b erfüllt, wobei die Faktoren gemäß Artikel 19 Absätze 2 und 5 berücksichtigt werden. Ein unter Artikel 5 fallender Wirkstoff kann nur für einen Anfangszeitraum von höchstens fünf Jahren genehmigt werden.
(2)Die Genehmigung eines Wirkstoffs wird auf jene Produktarten beschränkt, für die gemäß Artikel 6 einschlägige Daten vorgelegt wurden.
(3)In der Genehmigung werden die nachstehenden Bedingungen aufgeführt, soweit dies angemessen ist: a) Mindestreinheitsgrad des Wirkstoffs; b) Art und Höchstgehalt bestimmter Verunreinigungen; c) Art des Produkts; d) Art der Verwendung und Verwendungsbereich, gegebenenfalls einschließlich der Verwendung in behandelten Waren; e) Festlegung der Verwenderkategorien; f) gegebenenfalls Charakterisierung der chemischen Identität in Hinblick auf Stereoisomere; g) andere besondere Bedingungen aufgrund der Bewertung der Informationen über diesen Wirkstoff; h) das Datum der Genehmigung und das Datum des Ablaufs der Genehmigung des Wirkstoffs.
(4)Wenn nicht ausdrücklich erwähnt, schließt die Genehmigung eines Wirkstoffs keine Nanomaterialien ein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

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