Art. 49

BRUESSEL_IA · über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(1)Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.
(2)Der Rechtsbehelf ist bei dem Gericht einzulegen, das der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 75 Buchstabe b mitgeteilt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Beschl. v. 19.02.2026 – IX ZR 103/25ECLI:DE:BGH:2026:190226BIXZR103.25.0

    Der Einwand, die Anerkennung oder Vollstreckung einer ausländischen Entscheidung widerspreche offensichtlich der öffentlichen Ordnung (ordre public), kann nur im Verfahren über einen Antrag auf Versagung der Anerkennung und Vollstreckung geltend gemacht werden.

  • BGH, Beschl. v. 15.07.2021 – IX ZB 73/19ECLI:DE:BGH:2021:150721BIXZB73.19.0

    Der in der Bundesrepublik Deutschland als sofortige Beschwerde ausgestaltete unionsrechtliche Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung kann fristwahrend nur beim Oberlandesgericht eingelegt werden.

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