Art. 55

BRUESSEL_IA · über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

In einem Mitgliedstaat ergangene Entscheidungen, die auf Zahlung eines Zwangsgelds lauten, sind im ersuchten Mitgliedstaat nur vollstreckbar, wenn die Höhe des Zwangsgelds durch das Ursprungsgericht endgültig festgesetzt ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-291/21 – Verfahren auf Betreiben der Starkinvest SRLECLI:EU:C:2023:299

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 655/2014 – Verfahren für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung – Voraussetzungen für den Erlass eines solchen Beschlusses – Art. 4 – Begriff ‚gerichtliche Entscheidung‘ – Art. 7 – Begriff ‚gerichtliche Entscheidung, … mit der … der Schuldner aufgefordert wird, die Forderung des Gläubigers zu erfüllen‘ – Gerichtliche Entscheidung, mit der ein Schuldner für den Fall der Zuwiderhandlung gegen eine Unterlassungsanordnung zur Zahlung eines Zwangsgelds verurteilt wird – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 55 – Anwendungsbereich

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