Art. 62

BRUESSEL_IA · über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(1)Ist zu entscheiden, ob eine Partei im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dessen Gerichte angerufen sind, einen Wohnsitz hat, so wendet das Gericht sein Recht an.
(2)Hat eine Partei keinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat, dessen Gerichte angerufen sind, so wendet das Gericht, wenn es zu entscheiden hat, ob die Partei einen Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, das Recht dieses Mitgliedstaats an.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.07.2025

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • C-222/23 – "Toplofikatsia Sofia" EADECLI:EU:C:2024:405

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Mahnverfahren – Begriff ‚Wohnsitz‘ – Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats, der seine ständige Anschrift in diesem Mitgliedstaat und seine aktuelle Anschrift in einem anderen Mitgliedstaat hat – Unmöglichkeit, diese ständige Anschrift zu ändern oder darauf zu verzichten

  • C-183/23 – Credit Agricole Bank Polska SA gegen ABECLI:EU:C:2024:297

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 6 Abs. 1 – Anwendungsbereich – Vertrag, den ein Verbraucher, der Staatsangehöriger eines Drittstaats ist, mit einer Bank mit Sitz in einem Mitgliedstaat geschlossen hat – Klage gegen diesen Verbraucher – Gericht des letzten bekannten Wohnsitzes dieses Verbrauchers im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats

  • C-428/19 – OL u. a. gegen Rapidsped Fuvarozási és Szállítmányozási ZrtECLI:EU:C:2021:548

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 96/71/EG – Art. 1 Abs. 1 sowie Art. 3 und 5 – Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen – Kraftfahrer im internationalen Verkehr – Einhaltung der Mindestlohnsätze des Landes der Entsendung – Tagegeld – Verordnung (EG) Nr. 561/2006 – Art. 10 – Den Arbeitnehmern in Abhängigkeit vom verbrauchten Treibstoff gewährte Vergütung

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