ErwGr. 30

CBAM · zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

Auch wenn das oberste Ziel des CBAM ist, eine möglichst breite Palette an Waren abzudecken, wäre es ratsam, zunächst mit einer ausgewählten Anzahl an Sektoren mit relativ homogenen Waren, für die ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, zu beginnen. Die Sektoren in der Union, bei denen davon ausgegangen wird, dass für sie ein Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht, sind im Delegierten Beschluss (EU) 2019/708 der Kommission (10) festgelegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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