ErwGr. 34

CBAM · zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichssystems

Insbesondere sollten organische chemische Erzeugnisse nicht unter die vorliegende Verordnung fallen, da es aufgrund technischer Einschränkungen zum Zeitpunkt der Annahme der vorliegenden Verordnung nicht möglich ist, die mit diesen eingeführten Waren verbundenen grauen Emissionen klar festzulegen. Der für diese Waren nach dem EU-EHS anwendbare Richtwert ist ein Parameter, der keine eindeutige Zuordnung der grauen Emissionen, die mit einzelnen eingeführten Waren verbunden sind, ermöglicht. Für eine genauere Zuordnung zu organischen chemischen Erzeugnissen werden mehr Daten und Analysen benötigt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.10.2024

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