ErwGr. 110

CRA · über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung)

Damit zeitnahe, verhältnismäßige und wirksame Maßnahmen in Bezug auf Produkte mit digitalen Elementen, die ein erhebliches Cybersicherheitsrisiko bergen, getroffen werden können, sollte ein Schutzklauselverfahren der Union bereitgestellt werden, in dessen Rahmen interessierte Kreise über geplante Maßnahmen in Bezug auf solche Produkte informiert werden. Auf diese Weise könnten die Marktüberwachungsbehörden in Zusammenarbeit mit den betreffenden Wirtschaftsakteuren nötigenfalls zu einem früheren Zeitpunkt einschreiten. Wenn sich die Mitgliedstaaten und die Kommission einig sind, dass eine von einem Mitgliedstaat ergriffene Maßnahme gerechtfertigt ist, sollte die Kommission nur dann weiter tätig werden müssen, wenn sich die Nichtkonformität auf Unzulänglichkeiten einer harmonisierten Norm zurückführen lässt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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