ErwGr. 24

CRA · über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung)

Ein sicheres Internet ist für das Funktionieren kritischer Infrastrukturen und für die Gesellschaft insgesamt unverzichtbar. Die Richtlinie (EU) 2022/2555 zielt darauf ab, für ein hohes Maß an Cybersicherheit der Dienste der in Artikel 3 jener Richtlinie genannten wesentlichen und wichtigen Einrichtungen, zu denen auch die Betreiber digitaler Infrastrukturen zählen, zu sorgen, die Kernfunktionen des offenen Internets unterstützen und den Internetzugang und Internetdienste sicherzustellen. Deshalb ist es wichtig, dass die Produkte mit digitalen Elementen, die erforderlich sind, damit die Betreiber digitaler Infrastrukturen das Funktionieren des Internets sicherstellen können, auf sichere Weise entwickelt werden und dass sie den etablierten Internetsicherheitsnormen entsprechen. Diese Verordnung, die für alle verbindungsfähigen Hardware- und Softwareprodukte gilt, zielt auch darauf ab, den Betreibern digitaler Infrastrukturen die Einhaltung der Anforderungen der Richtlinie (EU) 2022/2555 an die Lieferketten zu erleichtern, indem sichergestellt wird, dass die Produkte mit digitalen Elementen, die sie für die Erbringung ihrer Dienste verwenden, auf sichere Weise entwickelt werden, und dass sie rechtzeitig Sicherheitsaktualisierungen für solche Produkte erhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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