ErwGr. 37

CRA · über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung)

Damit Hersteller Software zu Testzwecken freigeben können, bevor sie ihre Produkte mit digitalen Elementen einer Konformitätsbewertung unterziehen, sollten die Mitgliedstaaten nicht verhindern, dass unfertige Software z. B. als Alpha-, Beta- oder Vorabversion bereitgestellt wird, sofern die unfertige Software nur so lange zur Verfügung gestellt wird, wie es für die Tests und das Sammeln von Rückmeldungen erforderlich ist. Die Hersteller sollten sicherstellen, dass unter diesen Bedingungen bereitgestellte Software erst nach einer Risikobewertung freigegeben wird und die Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung in Bezug auf die Eigenschaften von Produkten mit digitalen Elementen so weit wie möglich erfüllt. Die Hersteller sollten auch die Anforderungen an die Behandlung von Schwachstellen so weit wie möglich umsetzen. Die Hersteller sollten die Nutzer nicht zu einer Aktualisierung auf Versionen zwingen, die nur zu Testzwecken freigegeben wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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