ErwGr. 46

CRA · über horizontale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen Elementen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013 und (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2020/1828 (Cyberresilienz-Verordnung)

Die in dieser Verordnung festgelegten Kategorien kritischer Produkte mit digitalen Elementen sind mit einer Cybersicherheitsfunktion verbunden und werden für eine Funktion verwendet, die ein beträchtliches Risiko nachteiliger Auswirkungen birgt, was ihre Tragweite und ihre Möglichkeit anbelangt, eine große Zahl anderer Produkte mit digitalen Elementen zu stören, zu kontrollieren oder zu schädigen, indem sie direkt manipuliert wird. Darüber hinaus gelten diese Kategorien von Produkten mit digitalen Elementen als kritische Abhängigkeiten für die in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 genannten wesentlichen Einrichtungen. Die Kategorien kritischer Produkte mit digitalen Elementen, die aufgrund ihrer Kritikalität in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführt sind, nutzen bereits häufig verschiedene Formen der Zertifizierung und fallen auch unter das auf gemeinsamen Kriterien beruhende europäische System für die Cybersicherheitszertifizierung (EUCC), das in der Durchführungsverordnung (EU) 2024/482 (20) festgelegt ist. Um einen gemeinsamen angemessenen Schutz der Cybersicherheit kritischer Produkte mit digitalen Elementen in der Union sicherzustellen, könnte es daher angemessen und verhältnismäßig sein, solche Produktkategorien im Wege eines delegierten Rechtsakts der obligatorischen europäischen Cybersicherheitszertifizierung zu unterwerfen, wenn bereits ein einschlägiges europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung für diese Produkte besteht und die Kommission eine Bewertung der potenziellen Auswirkungen der geplanten obligatorischen Zertifizierung auf den Markt vorgenommen hat. Bei dieser Bewertung sollten sowohl die Angebots- als auch die Nachfrageseite berücksichtigt werden, einschließlich der Frage, ob eine ausreichende Nachfrage nach den betreffenden Produkten mit digitalen Elementen sowohl bei den Mitgliedstaaten als auch bei den Nutzern besteht, sodass eine europäische Cybersicherheitszertifizierung erforderlich ist, sowie die Zwecke, für die die Produkte mit digitalen Elementen verwendet werden sollen, einschließlich der kritischen Abhängigkeiten davon seitens der in Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 genannten wesentlichen Einrichtungen. Bei der Bewertung sollten auch die potenziellen Auswirkungen der obligatorischen Zertifizierung auf die Verfügbarkeit dieser Produkte auf dem Binnenmarkt sowie die Fähigkeiten und die Bereitschaft der Mitgliedstaaten mit Blick auf die Umsetzung der einschlägigen europäischen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung analysiert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 25.11.2024

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