Art. 16 – Vorsitz des Verwaltungsrats

CSA · über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)

Der Verwaltungsrat wählt aus dem Kreis seiner Mitglieder mit der Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre, wobei eine einmalige Wiederwahl zulässig ist. Endet jedoch ihre Mitgliedschaft im Verwaltungsrat während ihrer Amtszeit, so endet auch ihre Amtszeit automatisch am selben Tag. Der stellvertretende Vorsitzende tritt im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden von Amts wegen an dessen Stelle.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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