Art. 43 – Sicherheitsvorschriften für den Schutz von vertraulichen Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen und von Verschlusssachen

CSA · über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)

Nach Konsultation der Kommission legt die ENISA die Sicherheitsvorschriften fest, mit denen die in den Sicherheitsvorschriften der Kommission für den Schutz von vertraulichen Informationen, die nicht zu den Verschlusssachen zählen und von Verschlusssachen der Europäischen Union enthaltenen Sicherheitsgrundsätze angewandt werden, die in den Beschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 und 2015/444 festgelegt sind. Die Sicherheitsvorschriften der ENISA enthalten Bestimmungen über den Austausch, die Verarbeitung und die Speicherung derartiger Informationen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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