Art. 57 – Nationale Cybersicherheitszertifizierungsschemata und Cybersicherheitszertifikate

CSA · über die ENISA (Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit) und über die Zertifizierung der Cybersicherheit von Informations- und Kommunikationstechnik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 526/2013 (Rechtsakt zur Cybersicherheit)

(1)Unbeschadet des Absatzes 3 dieses Artikels werden nationale Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung und die zugehörigen Verfahren für die IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse, die unter ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung fallen, ab dem Zeitpunkt unwirksam, der in dem nach Artikel 49 Absatz 7 erlassenen Durchführungsrechtsakt festgelegt ist. Nationale Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung und die zugehörigen Verfahren für die IKT-Produkte, -Dienste und-Prozesse, die nicht unter ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung fallen, bleiben bestehen.
(2)Die Mitgliedstaaten führen keine neuen nationalen Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen ein, die unter ein geltendes europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung fallen.
(3)Vorhandene Zertifikate, die auf der Grundlage nationaler Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung ausgestellt wurden und unter ein europäisches Schema für die Cybersicherheitszertifizierung fallen, bleiben bis zum Ende ihrer Geltungsdauer gültig.
(4)Um die Fragmentierung des Binnenmarkts zu vermeiden, unterrichten die Mitgliedstaaten die Kommission und die Europäische Gruppe für die Cybersicherheitszertifizierung über die Absicht zur Ausarbeitung neuer nationaler Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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